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Lexikon
Arbeitgeberverbände

Arbeitgeberverbände

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Unternehmen und Betrieben, die gemeinsame Interessen und Ziele im Bereich der Arbeitswelt vertreten. Sie dienen als Interessenvertretung der Arbeitgeberseite gegenüber Gewerkschaften, Regierungsbehörden und anderen Akteuren. Arbeitgeberverbände setzen sich für die Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder ein, verhandeln Tarifverträge und gestalten arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen mit.

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Begriff

Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern (Unternehmern) mit fachlicher und regionaler Untergliederung, die die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder ihres Industrie- oder Gewerbezweiges vertreten.

Erläuterung

Die Arbeitgeberverbände sind die tarif-, sozial- und gesellschaftspolitischen Sprachrohre ihrer Mitglieder. Sie handeln u. a. mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Tarifabschlüsse aus. Arbeitgeberverbände sind in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) zusammengeschlossen.

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft von Arbeitgebern in Arbeitgeberverbänden. Die häufigste Form ist die klassische tarifbindende Mitgliedschaft: Die Mitgliedsunternehmen sind an den von den Tarifparteien ausgehandelte Flächentarifvertrag gebunden. Möglich ist aber auch die so genannte OT(ohne Tarif)-Mitgliedschaft: Diese spezielle Form der Mitgliedschaft bietet den Mitgliedern alle Vorteile und Dienstleistungen des Arbeitgeberverbandes, ohne dass die Unternehmer an einen Flächentarifvertrag gebunden sein müssen. Durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband kann sich ein Arbeitgeber nach der Nachwirkungszeit dem Flächentarifvertrag entziehen.

Bezug zur Betriebratsarbeit

Die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, dessen Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, sind in sozialen Angelegenheiten insoweit eingeschränkt, als sie durch Tarifverträge bereits geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).

Rechtsquelle

Art. 9 Abs. 3 GG

Seminare zum Thema:
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Informationsrechte des Betriebsrats
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Personalbeurteilung und Potenzialanalysen
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Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.