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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Unternehmen. und Betrieben, Sie vertreten die gemeinsamen Interessen und Belange ihrer Mitglieder Ihre Aufgaben bestehen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG in der Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
An erster Stelle rangiert der Abschluss von Tarifverträgen. Dazu arbeiten sie eng mit den zuständigen Gewerkschaften zusammen.
Wirtschaftliche Belange ihrer Mitglieder vertreten die Arbeitgeberverbände in Gesprächen mit Behörden.
Schließlich gehört die außergerichtliche und prozessuale Rechtsberatung zu den satzungsgemäßen Aufgaben der in der Rechtsform eines Vereins organisierten Arbeitgeberverbände.
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Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern (Unternehmern) mit fachlicher und regionaler Untergliederung in der Rechtsform von Vereinen.
Die Arbeitgeberverbände nehmen die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder ihres Industrie- oder Gewerbezweiges wahr. Außerhalb ihres eigentlichen Betätigungsfeldes beteiligen sie sich am wirtschaftlichen und kulturellen Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Dies geschieht durch Stellungnahmen zu unterschiedlichsten Fragen von öffentlichem Interesse und die Unterhaltung von Bildungseinrichtungen.
Die Arbeitgeberverbände sind die tarif-, sozial- und gesellschaftspolitischen Sprachrohre ihrer Mitglieder. Sie handeln u. a. mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Tarifabschlüsse aus. Arbeitgeberverbände sind in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) zusammengeschlossen.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft von Arbeitgebern in Arbeitgeberverbänden. Die häufigste Form ist die klassische tarifbindende Mitgliedschaft: Die Mitgliedsunternehmen sind an den von den Tarifparteien ausgehandelte Flächentarifvertrag gebunden. Möglich ist aber auch die so genannte OT(ohne Tarif)-Mitgliedschaft: Diese spezielle Form der Mitgliedschaft bietet den Mitgliedern alle Vorteile und Dienstleistungen des Arbeitgeberverbandes, ohne dass die Unternehmer an einen Flächentarifvertrag gebunden sein müssen. Durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband kann sich ein Arbeitgeber nach der Nachwirkungszeit dem Flächentarifvertrag entziehen.
Die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, dessen Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, sind in sozialen Angelegenheiten insoweit eingeschränkt, als sie durch Tarifverträge bereits geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).
Art. 9 Abs. 3 GG
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