Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitgeberverbände

Arbeitgeberverbände

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Unternehmen und Betrieben, die gemeinsame Interessen und Ziele im Bereich der Arbeitswelt vertreten. Sie dienen als Interessenvertretung der Arbeitgeberseite gegenüber Gewerkschaften, Regierungsbehörden und anderen Akteuren. Arbeitgeberverbände setzen sich für die Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder ein, verhandeln Tarifverträge und gestalten arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen mit.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern (Unternehmern) mit fachlicher und regionaler Untergliederung, die die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder ihres Industrie- oder Gewerbezweiges vertreten.

Erläuterung

Die Arbeitgeberverbände sind die tarif-, sozial- und gesellschaftspolitischen Sprachrohre ihrer Mitglieder. Sie handeln u. a. mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Tarifabschlüsse aus. Arbeitgeberverbände sind in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) zusammengeschlossen.

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft von Arbeitgebern in Arbeitgeberverbänden. Die häufigste Form ist die klassische tarifbindende Mitgliedschaft: Die Mitgliedsunternehmen sind an den von den Tarifparteien ausgehandelte Flächentarifvertrag gebunden. Möglich ist aber auch die so genannte OT(ohne Tarif)-Mitgliedschaft: Diese spezielle Form der Mitgliedschaft bietet den Mitgliedern alle Vorteile und Dienstleistungen des Arbeitgeberverbandes, ohne dass die Unternehmer an einen Flächentarifvertrag gebunden sein müssen. Durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband kann sich ein Arbeitgeber nach der Nachwirkungszeit dem Flächentarifvertrag entziehen.

Bezug zur Betriebratsarbeit

Die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, dessen Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, sind in sozialen Angelegenheiten insoweit eingeschränkt, als sie durch Tarifverträge bereits geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).

Rechtsquelle

Art. 9 Abs. 3 GG

Seminare zum Thema:
Arbeitgeberverbände
Erfolgsstrategien für Frauen im Betriebsrat
Sozialplan und Interessenausgleich
Mitbestimmung beim Außendienst
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Darum ist Leiharbeit in der Fleischindustrie verboten

Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch darf in Betrieben ab 50 Mitarbeitern ausschließlich eigenes, regulär beschäftigtes Personal. Solche Arbeiten von Leih- oder Werkvertragsarbeitern ausführen zu lassen, ist seit 2021 verboten! Aber warum eigentlich? Und warum gilt das Verbot n ...
Mehr erfahren

„Wir spüren täglich den Druck!“

Wie lässt sich ein Betriebsratsvorsitzender beschreiben, der eigentlich in keine Schublade passt? Vielleicht so: Salvatore ist 45 Jahre alt, medizinisch-technischer Assistent in der Radiologie, Betriebsratsmitgründer, reist gerne und hat ein Faible für Handball – und Gerechtigkeit. Im Gesp ...
Mehr erfahren
Ist der Einsatz von Headsets zur Kommunikation der Belegschaft in einem Primark-Laden mitbestimmungspflichtig? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht. Die Mitbestimmung fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Filial-Betriebsrats, sondern ist vom Gesamtbetriebsrat zu verhandeln.