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Der Arbeitsdirektor bekleidet eine Funktion innerhalb eines Unternehmens. Er ist für die Personal- und Arbeitspolitik zuständig. Er ist immer Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung. Er trägt die Verantwortung für alle personalrelevanten Angelegenheiten, wie etwa die Personalauswahl, -entwicklung, -führung und -entlohnung. Der Arbeitsdirektor vertritt die Interessen des Unternehmens in arbeitsrechtlichen Belangen und fungiert als Bindeglied zwischen der Unternehmensleitung, dem Betriebsrat und den Mitarbeitern.
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Das mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraute Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung eines paritätisch mitbestimmten Unternehmens.
In Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Dasselbe gilt für das Leitungsorgan unter § 13 MontanMitbestG und § 13 MitbestErgG mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Von der Geltung ausgenommen sind Gesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 33 Abs. 1 Satz 2 MitbestG). Der Arbeitsdirektor wird als gleichberechtigtes Mitglied des Leitungsorgan vom Aufsichtsrat bestellt (§ 33 Abs. 1 MitbestG). Zusätzlich wird er vom Aufsichtsrat in die Position des Arbeitsdirektors berufen. In Großunternehmen können auch zwei Arbeitsdirektoren bestellt werden, z.B. einer für VW AG in Wolfsburg, und einer für Auslandsaktivitäten in z.B. China. Die Statuten der Gesellschaft (Satzung, Gesellschaftsvertrag) können fachliche und persönliche Eignungsvoraussetzungen festlegen, z.B. Erfahrung, Zuverlässigkeit. Diese dürfen aber die Wahlfreiheit des Aufsichtsrats nicht unangemessen einschränken.
Die Berufung in die Position des Arbeitsdirektors im Montanbereich kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolgen (§ 13 Montan-MitbestG).
Der Arbeitsdirektor soll sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die des Unternehmens wahrnehmen. Näheres zur Abgrenzung seines Aufgabengebietes wird in den Unternehmen durch Geschäftsordnung geregelt.
Der Arbeitsdirektor ist kraft seiner Funktion der Ansprechpartner des Betriebsrats. Auch Betriebsvereinbarungen werden mit dem Arbeitsdirektor verhandelt.
§ 33 MitbestG, § 13 MontanMitbestG
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