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Das mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraute Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung eines paritätisch mitbestimmten Unternehmens.
In Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er wird als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt (§ 33 Abs. 1 MitbestG). Im Montanbereich kann er nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden. Der Arbeitsdirektor soll sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die des Unternehmens wahrnehmen. Näheres zur Abgrenzung seines Aufgabengebietes wird in den Unternehmen durch Geschäftsordnung geregelt.
Der Arbeitsdirektor wird häufig mit der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers und damit des Ansprechpartners des Betriebsrats beauftragt.
§ 33 MitbestG, § 13 MitbestGMontan