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Lexikon
Arbeitsdirektor

Arbeitsdirektor

Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Arbeitsdirektor ist eine Funktion innerhalb eines Unternehmens, die für die Personal- und Arbeitspolitik zuständig ist. Er ist in der Regel Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung und trägt die Verantwortung für alle personalrelevanten Angelegenheiten, wie etwa die Personalauswahl, -entwicklung, -führung und -entlohnung. Der Arbeitsdirektor vertritt die Interessen des Unternehmens in arbeitsrechtlichen Belangen und fungiert als Bindeglied zwischen der Unternehmensleitung und den Mitarbeitern.

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Begriff

Das mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraute Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung eines paritätisch mitbestimmten Unternehmens.

Erläuterung

In Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er wird als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt (§ 33 Abs. 1 MitbestG). Im Montanbereich kann er nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden. Der Arbeitsdirektor soll sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die des Unternehmens wahrnehmen. Näheres zur Abgrenzung seines Aufgabengebietes wird in den Unternehmen durch Geschäftsordnung geregelt.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitsdirektor wird häufig mit der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers und damit des Ansprechpartners des  Betriebsrats beauftragt.

Rechtsquellen

§ 33 MitbestG, § 13 MontanMitbestG

Seminare zum Thema:
Arbeitsdirektor
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Wirtschaftswissen für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Teil II
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