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Ein Ausbilder ist eine Person, die für die fachliche Anleitung und Ausbildung von Auszubildenden oder Lernenden in einem Betrieb oder einer Bildungseinrichtung verantwortlich ist. Der Ausbilder vermittelt praktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsberufs oder einer Lehrstelle und unterstützt die Auszubildenden dabei, ihre beruflichen Kompetenzen zu entwickeln und zu erweitern.
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Personen, die im Betrieb die Berufsausbildung nach dem Bundesbildungsgesetz (BBiG) persönlich durchzuführen haben und sonstige Personen, die mit Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung beauftragt werden.
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG). Entsprechendes gilt für die Berufsausbildung im Handwerk (§§ 22, 22a und 22b HWO)
Außer in kleinen Betrieben wird der Arbeitgeber nicht selbst die Berufsausbildung durchführen, sondern eine persönlich und fachlich geeignete Person damit beauftragen. Als so genannter Ausbildender braucht er nur die persönliche, nicht die fachliche Eignung zum Ausbilden (§ 18 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HWO). Die Bestellung eines Ausbilders entlastet den Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Erfüllung seiner Pflichten als Ausbildender (z. B. Vermittlung der Handlungsfähigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels, Freistellung für den Berufsschulunterricht, Erteilung eines Abschlusszeugnisses, §§ 14 bis 16 BBiG). Verletzt ein Ausbildender seine Ausbildungspflicht nach diesen Vorschriften, so schuldet er dem Auszubildenden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, z. B. des entgangenen Verdienstes (BAG v. 10.6.1976 - 3 AZR 412/75).
Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung oder Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche Eignung, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Unerheblich ist, ob es sich bei dem Ausbilder um einen Arbeitnehmer des Betriebs oder um eine freiberuflich tätige Lehrperson handelt. Kommt bei der Bestellung oder Abberufung eines Ausbilders eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen (§ 98 Abs. 5 BetrVG). Dies gilt unabhängig davon ob es sich um einen Ausbilder für die Berufsausbildung, die berufliche beruflichen Fortbildung oder die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) handelt
§§ 28 bis 30 BBiG, §§ 22, 22a und 22b Handwerksordnung (HWO), § 98 Abs. 2 u. 5 BetrVG
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