Lexikon
Beamte

Beamte

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  15.1.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Beamte werden durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde auf Lebenszeit in ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen. Sie haben einen Diensteid zu leisten. Alsdann üben sie den vorgenannten Einrichtungen obliegende hoheitliche Aufgaben aus, z.B. als Lehrer, Polizist, in einem Ministerium. Ihre Arbeitsbedingungen werden in Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Ein Streikrecht steht ihnen nicht zu. Schädigt ein Beamter z.B. Polizist, in Ausübung hoheitlicher Aufgaben einen Dritten, so haftet statt seiner die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurden.

Erläuterung

Grundsätzlich sind Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, da sie nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Bezug zum Betriebsverfassungsgesetz

Im Zuge der Privatisierungen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundespost wurden dort beschäftigte Beamte den neu gegründeten und damit privatrechtlich organisierten Unternehmen Aktiengesellschaften (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG; Deutsche Telekom AG usw.) zugewiesen. Das hat zur Folge, dass die dort tätigen Beamten der Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG zuerkannt wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz ist daher auch für diese Arbeitnehmergruppe anzuwenden (§ 19 DBGrG, § 24 Abs. 2 PostPersRG). Sie sind sowohl wahlberechtigt und wählbar, sofern sie die Kriterien der §§ 7 u. 8 BetrVG erfüllen. Ein Arbeitsverhältnis neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ist unter diesen Bedingungen möglich.

Rechtsquellen

§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG), § 19 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG), § 24 Abs. 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG)

Seminare zum Thema:
Beamte
Betriebsrat Teil III
Ihr Schulungsanspruch als Betriebsrat
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Behinderung der Arbeit des Betriebsrats: Geldstrafe!

Das Amtsgericht Tirschenreuth hat gegen einen Geschäftsführer von Motor-Nützel einen Strafbefehl erlassen. Der Vorwurf: Behinderung der Betriebsratsarbeit. Die IG Metall spricht sogar von Schikane. Was ist passiert?
Mehr erfahren

Hier können Sie als Betriebsrat mitwirken und mitbestimmen

Wo kann der Arbeitgeber nicht ohne den Betriebsrat entscheiden? Und wo endet die Mitbestimmung des Betriebsrats? Um sich möglichst effektiv für die Interessen der Kollegen einsetzen zu können ist wichtig zu wissen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie sich als Betriebsratsgremium bewegen ...
Mehr erfahren
Soll eine regelmäßige Betriebsversammlung als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, muss dies alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erreichen. Nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile können zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung nach fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.