Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Beamte

Begriff

Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurden.

Erläuterungen

Grundsätzlich sind Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, da sie nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Beschreibung

Im Zuge der Privatisierungen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundespost wurden dort beschäftigte Beamte den neu gegründeten und damit privatrechtlich organisierten Unternehmen Aktiengesellschaften (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG; Deutsche Telekom AG usw.) zugewiesen. Das hat zur Folge, dass die dort tätigen Beamten der Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG zuerkannt wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz ist daher auch für diese Arbeitnehmergruppe anzuwenden (§ 19 DBGrG, § 24 Abs. 2 PostPersRG). Sie sind sowohl wahlberechtigt und wählbar, sofern sie die Kriterien der §§ 7 u. 8 BetrVG erfüllen. Ein Arbeitsverhältnis neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ist unter diesen Bedingungen möglich.

Rechtsquellen

§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG), § 19 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG), § 24 Abs. 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG)

ifb-Logo
Redaktion

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren

Arbeitnehmer

Seminarvorschlag