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Beamte sind Personen, die in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder staatlichen Institutionen arbeiten und in der Regel eine besondere rechtliche Stellung haben. Diese Positionen sind durch eine hohe Arbeitsplatzsicherheit und besondere Rechte gekennzeichnet. Beamte haben oft eine verantwortungsvolle Rolle bei der Umsetzung von Regierungspolitik, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen.
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Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurden.
Grundsätzlich sind Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, da sie nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Im Zuge der Privatisierungen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundespost wurden dort beschäftigte Beamte den neu gegründeten und damit privatrechtlich organisierten Unternehmen Aktiengesellschaften (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG; Deutsche Telekom AG usw.) zugewiesen. Das hat zur Folge, dass die dort tätigen Beamten der Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG zuerkannt wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz ist daher auch für diese Arbeitnehmergruppe anzuwenden (§ 19 DBGrG, § 24 Abs. 2 PostPersRG). Sie sind sowohl wahlberechtigt und wählbar, sofern sie die Kriterien der §§ 7 u. 8 BetrVG erfüllen. Ein Arbeitsverhältnis neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ist unter diesen Bedingungen möglich.
§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG), § 19 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG), § 24 Abs. 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG)
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