Beamte
Kurz erklärt
Beamte werden durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde auf Lebenszeit in ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen. Sie haben einen Diensteid zu leisten. Alsdann üben sie den vorgenannten Einrichtungen obliegende hoheitliche Aufgaben aus, z.B. als Lehrer, Polizist, in einem Ministerium. Ihre Arbeitsbedingungen werden in Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Ein Streikrecht steht ihnen nicht zu. Schädigt ein Beamter z.B. Polizist, in Ausübung hoheitlicher Aufgaben einen Dritten, so haftet statt seiner die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
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Begriff
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurden.
Erläuterung
Grundsätzlich sind Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, da sie nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Bezug zum Betriebsverfassungsgesetz
Im Zuge der Privatisierungen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundespost wurden dort beschäftigte Beamte den neu gegründeten und damit privatrechtlich organisierten Unternehmen Aktiengesellschaften (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG; Deutsche Telekom AG usw.) zugewiesen. Das hat zur Folge, dass die dort tätigen Beamten der Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG zuerkannt wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz ist daher auch für diese Arbeitnehmergruppe anzuwenden (§ 19 DBGrG, § 24 Abs. 2 PostPersRG). Sie sind sowohl wahlberechtigt und wählbar, sofern sie die Kriterien der §§ 7 u. 8 BetrVG erfüllen. Ein Arbeitsverhältnis neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ist unter diesen Bedingungen möglich.
Rechtsquellen
§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG), § 19 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG), § 24 Abs. 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG)
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