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Betriebsvereinbarungen sind zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossene Regelungen auf der betrieblichen Ebene. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Arbeitgeber und den Betriebsratsvorsitzenden auf demselben Dokument. In ihnen werden die im Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen wie z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, geregelt. Ihre Wirkung entspricht derjenigen von Gesetzen. Ihre Durchführung obliegt allein dem Arbeitgeber.
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Aus zwei Teilen bestehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der eine Teil betrifft als sogenannter schuldrechtlicher Teil die Rechte und Pflichten des vertragschließenden Arbeitgebers und Betriebsrats, z.B. das Recht, diese mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Der andere Teil beinhaltet Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen, denen der Gesetzgeber Rechtsnormqualität verliehen hat. Ihre Verbindlichkeit entspricht damit derjenigen von Gesetzen. (“Gesetz des Betriebs”).
© AdobeStock | yelosmiley
Betriebsvereinbarungen erfüllen wichtige Zwecke.
Sie bilden die Grundlage für nachvollziehbare und vorhersehbare Entscheidungen. Dadurch wirken sie vertrauensbildend.
Betriebsvereinbarung sind ferner das geeignete Instrument, um einheitlich geltende Regelungen zu setzen, ohne dass es dazu des Einverständnisses der davon betroffenen Arbeitnehmer bedarf.
Zur Umsetzung dieser Zwecke musste das Gesetz dem Betriebsrat eine umfassende Regelungsbefugnis zubilligen. Das Recht zum Eingriff in ihre Rechtsstellung haben die Arbeitnehmer dem Betriebsrat durch dessen Wahl übertragen.
Als Schutz vor übermäßigen Eingriffen wird die Eingriffsmacht des Betriebsrats in die Rechte der Arbeitnehmer durch gesetzliche Regeln beschränkt. Von beachtlichem Gewicht sind die Regelungssperre des Tarifvorrangs in § 77 Abs. 3 Satz 1 und § 87 Einleitungshalbsatz BetrVG, ferner das Günstigkeitsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Nach dem Günstigkeitsprinzip darf von Betriebsvereinbarungen nicht durch einzelvertragliche Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist z.B. verletzt, wenn in einer Betriebsvereinbarung die Videoüberwachung des gesamten Betriebsgeländes vorgesehen wird, obwohl die Überwachung eines einzelnen z.B. Eingangs für die Zweckerreichung genügt hätte (vgl. BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 in NZA 2004,1278).
Auch Eingriffe in die private Lebensführung der Arbeitnehmer sind dem Betriebsrat verwehrt, z.B. die Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder einer Betriebsversammlung zu verpflichten.
Den Arbeitnehmern erwächst aus einer Betriebsvereinbarung ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber z.B. auf eine in einem Sozialplan vorgesehene Abfindung. Auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung können Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Verzichtet ein Arbeitnehmer zum Beispiel auf einen Sozialplananspruch gegen eine Wiedereinstellungszusage so ist der Verzicht unwirksam. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf die Leistung.
Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen. Betriebsvereinbarungen können auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). In beiden Fällen ist die Betriebsvereinbarung schriftlich abzufassen.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben den Text auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. Werden mehrere gleichlautende Ausfertigungen der Betriebsvereinbarung aufgenommen, so genügt es nicht, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Ausfertigung unterzeichnet. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt nicht (BAG v. 21.8.1990 - 3 AZR 422/89).
Besteht die Betriebsvereinbarung aus mehreren Blättern, die zusammengehören und auch äußerlich erkennbar eine Einheit bilden, handelt es sich um eine Gesamturkunde. Die Einheitlichkeit der Urkunde kann dadurch hergestellt werden, dass ihre Bestandteile zusammengetackert werden und einen Sinnzusammenhang erkennen lassen. Bei einer Gesamturkunde muss nicht jedes Blatt unterschrieben werden (BAG v. 11.11.1986 - 3 ABR 74/85). Dasselbe gilt, wenn die aus mehreren Blättern und ohne körperliche Verbindung bestehende Betriebsvereinbarung durch fortlaufende Seitennummerierung, einheitlicher grafischer Gestaltung, einheitlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen eine erkennbare Einheit bildet (Fitting, BetrVG 32. Aufl. 2024, § 77 Rn. 24).
Beruht die Betriebsvereinbarung auf einem Spruch der Einigungsstelle, unterschreibt nur deren Vorsitzender (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
Eine mündlich abgesprochene Betriebsvereinbarung ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Sie kann aber im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Regelungsabrede gelten, z.B. wenn in einer mündlichen Absprache Mehrarbeit vereinbart wurde. Eine solche Regelungsabrede hätte allerdings keine die Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtende Wirkung (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 77 Rn. 29).
Eine besondere Form der Betriebsvereinbarung bilden Rahmenbetriebsvereinbarungen. Rahmenbetriebsvereinbarungen werden abgeschlossen, um voraussehbare Tatbestände allgemein zu regeln. Sie lassen Spielraum für die konkrete Gestaltung der Angelegenheit im Einzelfall. In Betracht kommen Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Anordnung von Mehrarbeit in z.B. eilbedürftigen Fällen. Arbeitgeber und Betriebsrat können innerhalb des darin vorgegebenen Rahmens Einzelheiten für die Anordnung von Mehrarbeit in z.B. Eilfällen regeln. Zum Beispiel kann dem Arbeitgeber das Recht zu deren ein-seitiger Festsetzung eingeräumt werden.
Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen/auszuhängen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Auslegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Betriebsvereinbarungen müssen - vergleichbar Gesetzen - nicht jedem Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt werden. Auf die Betriebsvereinbarung kann z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett, durch E-Mail oder in Lohnabrechnungen hingewiesen werden. Der Text der Betriebsvereinbarung muss den Arbeitnehmern ohne Weiteres zugänglich sein.
Der Arbeitgeber kann bei unterlassener Bekanntmachung schadenersatzpflichtig werden, wenn z.B. ein Arbeitnehmer dadurch eine Ausschlussfrist versäumt, in der er einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung, z.B. einem Sozialplan, hätte geltend machen müssen. Ebenso kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht wegen Verstoßes gegen ein in einer nicht veröffentlichten Betriebsvereinbarung geregelten Alkoholverbots ab-mahnen.
Der Arbeitgeber verstößt bei wiederholt unterbliebener Auslegung einer Betriebsvereinbarung grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Er kann dann mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Betriebsvereinbarungen führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 BetrVG), z.B. die Leistung mitbestimmungswidrig angeordneter Mehrarbeit verhindern oder Anschläge des Arbeitgebers von einem "Schwarzen Brett" entfernen.
Mit der Regelung in § 77 Abs. 1 BetrVG grenzt der Gesetzgeber die Kompetenzen der Betriebsparteien zueinander ab. Er überlässt dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs. Deshalb verbietet die Vorschrift einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung. Umgekehrt wird der Arbeitgeber seinerseits gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet, Betriebsvereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden, z.B. einzelnen Arbeitnehmern nach den Vorgaben einer Betriebsvereinbarung die Arbeit im Homeoffice zu gestatten.
Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung steht grundsätzlich dem darin als Vertragspartner aufgeführten Betriebsrat zu. Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen in originärer Zuständigkeit (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG) ab, kann ein örtlicher Betriebsrat nicht auf deren Durchführung klagen. Werden in einer Gesamt-/Konzernbetriebsvereinbarung allerdings dem örtlichen Betriebsrat ausdrücklich eigene Rechte eingeräumt, z.B. Einzelheiten einer Schichtplangestaltung zu regeln, kann der so beauftragte örtliche Betriebsrat entsprechende Regelungen verlangen. Schließt der Ge-samtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG eine Betriebsvereinbarung im Auftrag eines örtlichen Betriebsrats ab, steht der Durchführungsanspruch dem beauftragenden örtlichen Betriebsrat zu. Entsprechendes gilt im Falle der Delegation der Regelungsbefugnis des Gesamtbetriebsrats an den Konzernbetriebsrat (§ 58 Abs. 2, BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 6/09).
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen werden in erzwingbare obligatorische) und freiwillige Betriebsvereinbarungen unterteilt.
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, für die das Betriebsverfassungsgesetz wie z.B. in § 87 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, können erzwingbare Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat gegen den Willen der jeweils anderen Seite eine Regelung durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann. In folgenden Fällen sind erzwingbare Betriebsvereinbarungen möglich:
In sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, sind freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann nur zustande kommen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Regelung einigen oder sich dem Spruch einer einvernehmlich einberufenen Einigungsstelle freiwillig unterwerfen. Das Betriebsverfassungsgesetz nennt fünf Regelungsbereiche (§ 88 BetrVG):
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Darüber hinaus können freiwillige Betriebsvereinbarungen über eine Vielzahl anderer Angelegenheiten abgeschlossen werden, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören.
Von der Betriebsvereinbarung sind sonstige, formlose Absprachen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat z. B. in Form von Regelungsabreden zu unterscheiden. Diese entfalten lediglich verpflichtende Wirkung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Für die Arbeitnehmer sind sie unverbindlich.
Betriebsvereinbarungen können über alle Fragen abgeschlossen werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Dazu gehören:
Die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen (§ 75 Abs. 2 BetrVG), schränkt die Regelungskompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat ein. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (z. B. durch Videoüberwachung am Arbeitsplatz) muss, sofern er nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist, durch schutzwürdige Belange z. B. des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die von Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Die Betriebsparteien können mit einer Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander festlegen, nicht jedoch normative Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter begründen (BAG v.11.1.2011 - 1 AZR 375/09 in NZA 2012,176).
Arbeitgeber und Betriebsrat haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber muss eine Betriebsvereinbarung so durchführen, wie sie abgeschlossen wurde. Dazu gehört, dass er betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten. Betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen können dem Arbeitgeber vom Gericht auf Antrag des Betriebsrats (Unterlassungsantrag) untersagt werden. Der Betriebsrat kann die Durchführung einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber verlangen unabhängig davon, ob ein grober Pflichtenverstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Bei groben Verstößen gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Arbeitgeber auf deren Erfüllung in Anspruch nehmen (§23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 in NZA 2004,670). Auch eine einstweilige Verfügung ist in bestimmten Fällen möglich. Der Anspruch des Betriebsrats an den Arbeitgeber auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung beinhaltet nicht das Recht, vom Arbeitgeber die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung zu verlangen. Individual-rechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, können nur von den betroffenen Arbeitnehmern eingefordert oder eingeklagt werden (BAG v. 17.10.1989 - 1 ABR 75/88). Arbeitnehmer können auf diese Rechte (z.B. aus einem Sozialplan) nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Ansonsten ist der Verzicht unwirksam. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen (§ 77 Abs. 4 S. 2 bis 4 BetrVG).
Mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung verpflichten sich Arbeitgeber und Betriebsrat, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten und alles zu unterlassen, was der Vereinbarung zuwiderläuft (schuldrechtliche Wirkung, BAG v. 10.11.1987 - 1 ABR 55/86). Für die Umsetzung der in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen ist der Arbeitgeber verantwortlich (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht so durch, wie sie abgeschlossen wurde, können ihm auf Antrag des Betriebsrats die betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen (Unterlassungsantrag) vom Gericht untersagt werden (BAG v. 10.11.1987 - 1ABR55/86). Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen un-zulässig (BAG v. 5.10.2010 – 1 ABR 71/09 nicht veröffentlicht (n.v.).
Die normativen Regelungen einer Betriebsvereinbarung wirken
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 5.7.2011 - 1 AZR 94/10 n.v.).
Auf Grund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung gehen Betriebsvereinbarungen den arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor. Betriebsvereinbarungen haben allerdings keine ablösende Wirkung gegenüber arbeitsvertraglichen Regelungen, in dem Sinne, dass deren Normen an die Stelle der einzelvertraglichen Vereinbarung treten. Sie verdrängen diese lediglich für die Dauer der Wirkung der Betriebsvereinbarung, machen diese aber nicht nichtig (BAG v. 21.9.1989 - 1 AZR 454/88). Es gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip, unabhängig davon, ob die arbeitsvertraglichen Normen durch eine Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind. Betriebsvereinbarungen dürfen gegenüber der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein. Um festzustellen, ob die einzelvertragliche oder die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung günstiger ist, ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabes sind die Teilkomplexe der konkurrierenden Regelungen miteinander zu vergleichen. Dabei dürfen nur Regelungen verglichen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen (sog. Sachgruppenvergleich). Sind die zu vergleichenden Leistungen mit artverschiedenen Gegenleistungen verbunden, scheidet ein Günstigkeitsvergleich regelmäßig aus (BAG v. 27.1.2004 - 1 AZR 148/03 in NZA 2004,667). Unzulässig ist daher z. B. eine Vereinbarung über Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit, die an die Zusage des Arbeitgebers geknüpft ist, keine betriebsbedingten Kündigungen für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Ein solcher kollektiver Günstigkeitsvergleich erübrigt sich, wenn die arbeitsvertragliche Regelung „betriebsvereinbarungsoffen” ist, weil sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung enthält. Der kollektive Günstigkeitsvergleich kann ferner entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber ein ihm zustehendes Gestaltungsrecht ausübt oder eine Vertragsanpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat (BAG v. 19.2.2008 – 3 AZR 61/06 n.v.).
Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG v. 23.1.2008 - 1 AZR 988/06 in NZA 2008,709). Allerdings rechtfertigt das Ablösungsprinzip nicht jeden Eingriff. Bei Eingriffen in Besitzstände sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Je stärker durch die ablösende Betriebsvereinbarung in Besitzstände (z. B. betriebliche Altersversorgung) eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe für diesen Eingriff sein. Die Betriebspartner können durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (BAG v. 10.2.2009 - 3 AZR 653/07 in NZA 2009, 796). Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde (BAG v. 14.8.2001, 1 AZR 619/00 in NZA2002, 276).
In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG). Das Günstigkeitsprinzip wird allerdings durch die Vorschrift eingeschränkt, nach der Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können (Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (Tariföffnungsklausel, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Eine gegen diese Vorschrift verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleistet und der Vorrang der Befugnisse der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband - Gewerkschaften) zur Regelung von Arbeitsbedingungen sichergestellt werden. Daher gilt diese Regelungssperre auch für Betriebe, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind (BAG v. 24.1.1996 - 1 AZR 597/95). Sie steht einer Betriebsvereinbarung aber dann nicht entgegen, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (z. B. soziale Angelegenheiten, § 87 Abs. 1, BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). In einem Betrieb, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt dies allerdings nur, soweit eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand nicht besteht (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Abschließend oder zumindest tarifüblich geregelt werden in tarifgebundenen Betrieben insbesondere der Grundlohn/das Grundgehalt und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Regelungsspielraum für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen umfasst in diesen Fällen die nicht tariflich geregelten, freiwillig geleisteten übertariflichen Leistungen des Arbeitgebers. Ausgenommen von der Regelungssperre sind regelmäßig auch Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne (§ 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG).
Eine Betriebsvereinbarung ist nichtig, wenn sie
Betriebsvereinbarungen haben gesetzwidrige inhaltliche Mängel, wenn sie gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen einen Tarifvertrag verstoßen oder deren Regelungen nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen. Ein gesetzwidriger Inhalt entsteht z. B. bei Nichtbeachtung der Regelungssperre (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Mangels Zuständigkeit ist eine vom örtlichen Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung nichtig, wenn sie z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthält, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für Regelungen, die sich auf die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer beziehen (z. B. Verhaltensregeln außerhalb der Arbeitszeit) oder gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB). Ist eine Betriebsvereinbarung nichtig, sind die von ihr geregelten Maßnahmen von Anfang an unwirksam. Liegt ein inhaltlicher Abschlussfehler vor, muss der Betriebsrat einen neuen, inhaltlich ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Sind nur einzelne Bestimmungen der Betriebsvereinbarung nichtig, so bleibt der übrige Teil grundsätzlich wirksam. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat dann nicht die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung zur Folge, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Damit soll im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten werden, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 in NZA 2004,670).
Eine Betriebsvereinbarung ist auch nichtig, wenn sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften der Ladung der Betriebsratsmitglieder und der Durchführung der Betriebsratssitzung vorliegen, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses als zwingend anzusehen sind (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83). Zwingende Verfahrensvorschriften sind:
Alle Mitglieder des Betriebsrats mit Ausnahme der verhinderten sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
Eine Betriebsvereinbarung ist auch nichtig, wenn sie nicht in Schriftform abgeschlossen worden ist (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Eine mündliche Vereinbarung hat allenfalls die Wirkung einer Regelungsabrede. Eine Betriebsvereinbarung, die unter Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, entfaltet keine Rechtswirkung. Der Betriebsrat kann aber erneut über die Angelegenheit beschließen. Die erneut und ordnungsgemäß beschlossene Betriebsvereinbarung wirkt dabei grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen und wegen des Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung zurück, sondern schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die beschlossenen Regelungen. Fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss oder ist der Beschluss unwirksam und schließt der Betriebsratsvorsitzende mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ab, handelt er ohne Vertretungsmacht. Die vom ihm abgeschlossene Vereinbarung ist dann schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann die vom dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung nachträglich genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Genehmigt der Betriebsrat die zunächst ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Betriebsvereinbarung, wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Betriebsvereinbarung wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei sie bei ihrem Abschluss sogleich wirksam geworden (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06).
Eine Betriebsvereinbarung kann beendet werden durch
Zeitablauf einer befristeten Betriebsvereinbarung,
Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Dies gilt für erzwingbare, freiwillige und durch Beschluss der Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarungen gleichermaßen. In einer Betriebsvereinbarung kann eine kürzere oder längere Kündigungsfrist festgelegt werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass eine Betriebsvereinbarung nur insgesamt oder auch teilweise kündbar sein soll. In der Betriebsvereinbarung kann zudem bestimmt werden, dass Teile einer Betriebsvereinbarung, ggf. auch mit unterschiedlichen Fristen, separat gekündigt werden können. In diesem Fall muss allerdings der verbleibende Rest der Betriebsvereinbarung weiterhin eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellen. Fehlt eine solche Regelung, ist die Teilkündigung zulässig, wenn sie das der Betriebsvereinbarung zugrunde liegende Ordnungsgefüge nicht stört. Von einer Störung des Ordnungsgefüges einer Betriebsvereinbarung durch eine Teilkündigung ist auszugehen, wenn in der Betriebsvereinbarung nur ein Gegenstand geregelt ist, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig in ein und derselben Betriebsvereinbarung geregelt werden muss. Dagegen wird das Ordnungsgefüge nicht beeinträchtigt, wenn es sich um mehrere Regelungskomplexe handelt, die ebenso in mehreren gesonderten Betriebsvereinbarungen geregelt werden könnten und die lediglich - mehr oder weniger zufällig - in einer Betriebsvereinbarung zusammengefasst werden (BAG v. 6.11.2007 - 1 AZR 826/06). Für die Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss aber unmissverständlich und eindeutig sein (BAG vom 19.2.2008 – 1 AZR 114/07).
Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (erzwingbare Betriebsvereinbarungen), weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. Regelungen, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt. Andernfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung (BAG v. 26.8.2008 – 1 AZR 354/07). Jede in der Zeit nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung getroffene andere Abmachung (Tarifvertrag, neue Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Absprache) beendet die Nachwirkung. Eine Regelungsabrede ist im Sinne dieser Vorschrift keine andere Abmachung, da sie keine gestaltende Wirkung auf Arbeitsverhältnisse hat. Im Zeitraum der Nachwirkung behalten Betriebsvereinbarungen weiterhin die normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse. Sie verlieren allerdings die zwingende Wirkung, da sie durch andere Vereinbarungen, auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer, abgelöst werden können. Die Nachwirkung setzt voraus, dass die zeitliche Geltung der Betriebsvereinbarung als solche beendet ist. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der vereinbarten Regelungen erreicht ist (z. B. eine Vereinbarung über Betriebsferien für ein bestimmtes Jahr). Auch bei einer fristlosen Kündigung der Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund entfällt die Nachwirkung. Außerdem können Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von der gesetzlichen Vorschrift (§ 77 Abs. 6 BetrVG) die Nachwirkung sowohl von vorneherein als auch nachträglich ausschließen.
Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, ist für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein. Im Falle einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hätte.
Die Nachwirkung von teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen stellt sich abhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers unterschiedlich dar. Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, beschränkt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats auf den nicht tariflich geregelten, freiwillig geleisteten übertariflichen Teil der Vergütung (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG). Betriebsvereinbarungen sind nur über diesen Teil des Entgelts zulässig (Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Dementsprechend kommt eine Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen auch nur hinsichtlich der übertariflichen Vergütungsbestandteile in Betracht. Werden diese durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung vollständig beseitigt, ist weder für eine Mitbestimmung noch für eine Nachwirkung Raum (BAG v. 26.8.2008 – 1 AZR 354/07). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leistet in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung freiwillig. Er kann kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Will er einzelne Vergütungsbestandteile beseitigen und verändert sich dadurch die Vergütungsstruktur, hat er den Betriebsrat zu beteiligen. Sind die Vergütungsbestandteile Gegenstand einer Betriebsvereinbarung, wirkt diese im Falle einer Kündigung nach. Die Vergütungsstruktur wird regelmäßig geändert, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (BAG v. 26.8.2008 – 1 AZR 354/07).
Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG), die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzesnach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, dass die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann danach von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden, die verbindlich entscheidet (BAG v. 28.4.1998 - 1 ABR 43/97).
Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Betriebserwerber gesamtschuldnerisch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch für Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die im bisherigen Betrieb gelten. Sind die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB). Betriebsvereinbarungen gelten dann nicht in ihrer kollektiven Form fort, sondern sie ändern ihre Rechtsnatur und werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse (§ 613a Abs.1 S. 2 BGB), wenn im Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel die betriebsverfassungsrechtliche Identität des Betriebs verloren geht. Bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Identität durch eine Übertragung des Betriebs als Ganzes demgegenüber erhalten, so gelten die Betriebsvereinbarungen unverändert als kollektivrechtliche Normen fort. Der Betriebserwerber tritt dann in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 430/10).
§§ 23 Abs. 3, 50 Abs. 2, 58 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1, 76 Abs. 3, 77, 87 Abs. 1, 88 BetrVG, § 184 Abs.1, 613a Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 3 TVG
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