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Lexikon
Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter

Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Der Datenschutzbeauftragte ist eine Funktion oder Position in Unternehmen oder Organisationen, die für die Überwachung und Umsetzung des Datenschutzes zuständig ist. Er berät das Unternehmen in Fragen des Datenschutzes, überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeiter und Aufsichtsbehörden in Bezug auf Datenschutzangelegenheiten. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kann gesetzlich vorgeschrieben sein, insbesondere wenn das Unternehmen in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet.

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Begriff

Arbeitnehmer des Betriebs oder außerbetriebliche Person, die vom Arbeitgeber bestellt wird mit dem Auftrag, den Arbeitgeber bei der Durchführung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften des Datenschutzes zu unterstützen und zu beraten.

Erläuterung

Bestellung

Ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb personenbezogene Daten automatisiert (d. h. mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage) verarbeitet und damit mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, hat innerhalb eines Monats nach Aufnahme derartiger Verfahren einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt auch dann, wenn die Datenverarbeitung nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erfolgt und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer befasst sind (§ 4f Abs. 1 BDSG). Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4f Abs. 2 S. 1 BDSG). Er muss kein Beschäftigter des beauftragenden Unternehmens sein (§ 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG). Bei der erstmaligen Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz hat der Arbeitgeber eine Entscheidungsfreiheit, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen will. Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Beauftragten für den Datenschutz ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, so dass für die Übernahme der Aufgabe das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich ist. Stimmt der Arbeitnehmer seiner Bestellung zu, erweitern sich mit der Bestellung auch seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter tritt regelmäßig dem Inhalt des Arbeitsvertrags hinzu (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05).

Aufgaben

Der Datenschutzbeauftragte ist ein Organ der Selbstkontrolle, das den Arbeitgeber bei der Durchführung der Rechtsvorschriften unterstützt und berät. Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Er kann die Beratung dieser Behörde in Anspruch nehmen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Er hat insbesondere

  • die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen (§ 4g Abs. 1 BDSG).

Soweit für den Betrieb keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Arbeitgeber  die Erfüllung dieser Aufgaben nach den in anderer Weise sicherzustellen.

Rechtstellung

Der Datenschutzbeauftragte ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei (§ 4 Abs. 3 S. 1 u. 2 BDSG). Er entscheidet zwar eigenverantwortlich, der Arbeitgeber kann ihm jedoch Prüfaufträge erteilen. Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, die Amtsausübung des Datenschutzbeauftragten zu überwachen (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05). Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 S. 3 BDSG). Er ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird (§ 4f Abs. 4 BDSG). Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat der Arbeitgeber dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen (§ 4f Abs. 3 S. 7 BDSG). Der Arbeitgeber hat den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden (§ 4f Abs. 5 BDSG).

Abberufung

Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur aus wichtigem Grunde (außerordentlich) in entsprechender Anwendung des § 626 BGB oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden (§ 4f Abs. 3 S. 4 BDSG). Ein wichtiger Grund für eine Abberufung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber auf Grund von Tatsachen und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar macht, den Arbeitnehmer als betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin einzusetzen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter. Das freie Bestellungs- und Auswahlrecht rechtfertigt es aber nicht, einen bereits bestellten Beauftragten für den Datenschutz ohne Weiteres aufgrund einer erneuten Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Der Arbeitgeber kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nicht allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen (BAG v. 23.3.2011 – 10 AZR 562/09). Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann der Widerruf der Bestellung wirksam nur bei gleichzeitiger Teilkündigung dieser arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe erfolgen. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt dann lediglich weg. Die Zulässigkeit der Teilkündigung ist auch wegen des Benachteiligungsverbots (§ 4f Abs. 3 S. 3 BDSG) geboten, weil sonst der Widerruf der Bestellung nur durch Beendigungskündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses umgesetzt werden könnte. Das Arbeitsverhältnis würde dann ausschließlich wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in seinem gesamten Bestand gefährdet (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05).

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben (§ 4f Abs. 1 BDSG), ist die Kündigungdes Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche Kündigung). Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz, § 4f Abs. 3 S. 5 u. 6 BDSG).

Der Datenschutzbeauftragte ist Organ der Selbstkontrolle, das den Arbeitgeber bei der Durchführung der Rechtsvorschriften unterstützt und berät. Er hat auf die Einhaltung der für den Datenschutz gültigen Rechtsvorschriften im Betrieb hinzuwirken, Mitarbeiter zu informieren und zu schulen sowie auf die Wahrung der Rechte der Betroffenen zu achten (§ 4g Abs. 1 BDSG).

Datenschutzbeauftragter | © AdobeStock | yelosmiley

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Datenschutzbeauftragte wird vom Arbeitgeber ausgewählt und bestellt (§ 36 Abs. 1 BDSG). Der Bestellungsakt als solcher unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat auch kein Beteiligungsrecht, das es ihm - wie etwa bei der Bestellung und Abberufung angestellter Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG) - ermöglichen würde, dafür zu sorgen, dass das Amt von einer Person auch seines Vertrauens wahrgenommen wird. Hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten kommt lediglich das an enge gesetzliche Voraussetzungen gebundene Zustimmungsverweigerungsrecht (§ 99 BetrVG) in Betracht, sofern die Bestellung zugleich als Versetzung oder Einstellung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Handelt es sich beim Datenschutzbeauftragten um einen leitenden Angestellten oder um einen externen Beauftragten, der nicht in den Betrieb eingegliedert wird, so fehlt selbst dieses Zustimmungsverweigerungsrecht (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 21/97).

In Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) arbeitet der Betriebsrat eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammen.

Da die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ohne dessen Zustimmung nur auf dem Wege einer außerordentlichen Kündigung oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (§ 4f Abs. 3 S. 4 BDSG), ist der Betriebsrat vor Ausspruch dieser Maßnahme anzuhören (§ 102 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 BetrVG). Entsprechendes gilt für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten beinhaltet ebenso wie die Bestellung eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG), für die der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG) oder im Falle der Zustimmungsverweigerung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 4f u. 4g, 38 BDSG, § 626 BGB

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Datenschutz kompakt Teil I
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