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Lexikon
Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Ersatzmitglieder im Betriebsrat sind Kandidaten, die bei den Betriebsratswahlen gewählt, jedoch nicht direkt als ordentliche Mitglieder im Betriebsrat mitwirken können. Aufgrund ihrer Stimmenzahl oder ihres Listenplatzes bei der Betriebsratswahl konnten sie für den Betriebsrat nicht berücksichtigt werden. Sie fungieren als Stellvertreter für die ordentlichen Betriebsratsmitglieder, wenn diese ausfallen oder verhindert sind.

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Begriff

Wahlbewerber, die auf Grund ihrer Stimmenzahl oder ihres Listenplatzes bei der Betriebsratswahl für den Betriebsrat nicht berücksichtigt wurden.

Ersatzmitglied Betriebsrat | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Nachrücken für ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

Ein Ersatzmitglied rückt für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats für ein ordentliches Mitglied nach (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG), wenn dieses

  • sein Amt niederlegt,
  • aus dem Betrieb ausscheidet (z. B. wegen Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags),
  • seine Wählbarkeit (§ 8 Abs. 1 BetrVG) verliert (z. B. wegen Ernennung zum leitenden Angestellten),
  • durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG),
  • durch Gerichtsbeschluss wegen Nichtwählbarkeit (z. B. weniger als  6-monatige Betriebszugehörigkeit) auf Grund einer Wahlanfechtung rechtskräftig sein Mandat verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG).

Das nachgerückte Ersatzmitglied übernimmt mit der Amtsübernahme keine Funktionen, die das ausgeschiedene Mitglied inne hatte (z.B. stellvertretender Vorsitzender, Mitglied im Betriebsausschuss), da diese durch Wahl des Betriebsrats vergeben werden. Auch eine Freistellung des ausgeschiedenen Mitglieds geht nicht auf das nachrückende Mitglied über.

Stellvertretung für zeitweise verhindertes Betriebsratsmitglied

Das Ersatzmitglied hat eine Anwartschaft darauf, bei nur vorübergehender Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds dieses für die Dauer der Verhinderung zu vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2  BetrVG). Das Ersatzmitglied tritt während der zeitweisen Vertretung als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten kraft Gesetzes in den Betriebsrat ein. Das Nachrücken des Ersatzmitglieds während der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds soll im Interesse einer möglichst wirksamen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse eine stets vollzählige und dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Betriebsrats sicherstellen. Es soll nicht nur die Möglichkeit einer wirksamen Beschlussfassung (§ 33 Abs. 2 BetrVG) gewährleisten. Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (BAG v. 6 9.79 – 1 AZR 548/77). Eine förmliche Benachrichtigung des Ersatzmitgliedes ist ebenso wenig erforderlich wie eine Annahmeerklärung des Ersatzmitglieds. Lehnt es ab, beim Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds (nicht bei zeitweiser Vertretung) an dessen Stelle nachzurücken, gilt dies als Amtsniederlegung und es scheidet auch als Ersatzmitglied aus. Wahlbewerber, auf die bei der letzten Betriebsratswahl keine Stimme entfallen ist, können keine Ersatzmitglieder sein.

Reihenfolge der Berücksichtigung

Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt, ist bei Vertretungen oder erforderlichem Nachrücken das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl der nicht gewählten Ersatzmitglieder zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und ist dieses Geschlecht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitzen im Betriebsrat vertreten, vertritt bzw. rückt dasjenige Ersatzmitglied nach, das diesem Geschlecht angehört und über die höchste Stimmenzahl unter den Ersatzmitgliedern dieses Geschlechts verfügt (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Das gilt so lange, wie Ersatzmitglieder dieses Geschlechts vorhanden sind. Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, werden die Ersatzmitglieder unter entsprechender Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde (§ 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG).

Schulungsansprüche

Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Gleichwohl kann der Betriebsrat ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder genügt zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht. Der Betriebsrat hat zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere, ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann. Er hat bei der Entscheidung über die Entsendung eines Ersatzmitglieds zu einer Schulung einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Bei der Prognose der künftigen Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds sind Umstände wie Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Mitglieder des Geschlechts in der Minderheit und Listen sowie der langfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder als wesentliche Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BAG v. 19.9.2001 - 7 ABR 32/00). Ersatzmitglieder haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG für Schulungsveranstaltungen, in denen für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermittelt werden (BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94).

Kündigungsschutz während Amtsausübung

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG), und dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Der während dieser Zeit gewährleistete volle Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds ist nicht auf Zeiten beschränkt, in denen es für konkrete Betriebsratstätigkeit eingesetzt ist. Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Die Vertretung beginnt automatisch mit dem üblichen Arbeitsbeginn des Tages, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist (BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85). Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung. In der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend (BAG v.17.1.1979 – 5 AZR 891/77).

Nachwirkender Kündigungsschutz

Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der nachwirkende Kündigungsschutz entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG). Das Ersatzmitglied erwirbt auch nur dann den Anspruch auf nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn es in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsarbeit verrichtet hat (z. B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung). Die Gründe für den Sonderkündigungsschutz bestehen auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat, das Ersatzmitglied jedoch an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat und keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass in Wahrheit ein Vertretungsfall nicht vorlag (BAG v. 12.2.2004 – 2 AZR 163/03). Bloß fiktive, in Wirklichkeit unterbliebene Aktivitäten des Ersatzmitglieds lösen allerdings den nachwirkenden Kündigungsschutz grundsätzlich nicht aus. Nimmt z. B. ein Ersatzmitglied während der Vertretungszeit nicht an Betriebsratssitzungen teil, weil es vom Betriebsratsvorsitzenden bewusst nicht geladen worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Anspruch auf nachwirkenden Kündigungsschutz nicht entsteht. Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setzt darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des AG über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich legt und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren lässt. Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedarf es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt war, weder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Es hat dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zu möglichen negativen Reaktionen auf seine Amtsausübung gegeben und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes (BAG v. 19.4.2012 - 2 AZR 233/11). Der Anspruch auf nachwirkenden Kündigungsschutz entsteht auch nicht, wenn beim Einsatz oder beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern, die Vorschriften über die Reihenfolge der zu berücksichtigenden Ersatzmitglieder (§ 25 Abs. 2 BetrVG) und die Bestimmungen über die Vertretung des Minderheitengeschlechts im BR (§ 15 Abs. 2 BetrVG) nicht beachtet werden. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG auch, wenn der Vertretungsfall durch verschleiernde Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. es sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (BAG v. 12.2.2004 – 2 AZR 163/03). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung während der Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist das Zustimmungsverfahren des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG) nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat wie im Falle der Kündigung eines nicht diesem Gremium angehörenden Arbeitnehmers anzuhören (§ 102 BetrVG).

Unsere Videotipps zum Thema

Haben Ersatzmitglieder im Betriebsrat ein Recht auf Schulung?

Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied im Betriebsrat?

Rechtsquellen

§§ 15 Abs. 2, 25 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG

Seminare zum Thema:
Ersatzmitglieder
Der richtige Umgang mit Ersatzmitgliedern
Ersatzmitglieder im Betriebsrat Teil III
Ersatzmitglieder im Betriebsrat Teil II
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