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Das Fernmeldegeheimnis ist ein rechtlicher Grundsatz, der die Vertraulichkeit von Nachrichten und Kommunikation in Telekommunikationsnetzwerken schützt. Es verbietet unbefugten Zugriff, Abhören oder die Offenlegung von Nachrichten, die über Telekommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder Nachrichtendienste übertragen werden. Das Fernmeldegeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre und der Sicherstellung, dass Kommunikation vertraulich bleibt.
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Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens von Mitteilungen, die von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten (Fernschreib-, Fernsprech-, Funk-, Telegrafen- und E-Mail-Dienste) übertragen und verarbeitet werden.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 1 u. 2 GG). Ermächtigungsgrundlagen für einschränkende Vorschriften enthalten die Strafprozessordnung (StPO), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) und das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). Die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen ist insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) ein wichtiges Rechtsgut, das im Verhältnis zwischen Bürger und Staat einen besonderen Schutz verdient. Ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 206 Abs. 1 StGB).
Der verfassungsrechtliche Schutz gewährt dem Einzelnen ein Recht auf Abschirmung der nicht öffentlichen Kommunikation gegenüber dem Staat und dem Zugriff Dritter. Das Fernmeldegeheimnis stellt sicher, dass die individuelle Kommunikation vertraulich bleibt, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter ermöglicht. Der Schutz ist nicht auf die konventionellen Technologien und angebotenen Fernmeldedienste (Telefon, Telefax oder Teletext) beschränkt, sondern umfasst den gesamten, mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken (z. B. Internet) erfolgenden Informationsaustausch. Auf die konkrete Übermittlungsart (etwa über Kabel oder Funk, durch analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (etwa Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es ebenfalls nicht an (BVerfG v. 9.10.2002- 1 BvR 1611/96,- 1 BvR 805/98). Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sowohl die konkreten Gesprächsinhalte als auch die so genannten „Verkehrsdaten“, also wer wann mit wem wie lange kommuniziert hat oder auch die Tatsache, dass jemand vergeblich versucht hat, einen anderen anzurufen (§ 88 Abs. 1 TKG).
Der grundrechtlich verankerte Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 GG) endet in dem Moment, da die Nachricht bei dem Empfänger angekommen ist. Ab hier ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht am gesprochenen Wort) zuzuordnen ist, zu beachten. Grundsätzlich unzulässig ist das Abhören, Mithören und das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Beweismittel, die auf unzulässige Weise gewonnen werden, dürfen gerichtlich nicht verwertet werden (Beweisverwertungsverbot). Dies gilt gleichermaßen für private wie dienstliche Telefongespräche am Arbeitsplatz (BAG v. 29.10.1997 - 5 AZR 508/96).
Gestattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Nutzung der dienstlichen Telemedien zu privaten Zwecken, gilt er als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes und ist damit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ 88 Abs. 2 TKG). Ein Diensteanbieter (Provider) ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG). In dieser Eigenschaft ist es ihm untersagt, sich oder anderen Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation im Betrieb zu verschaffen, soweit sie über die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme hinausgehen (§ 88 Abs. 3 TKG). Für diese Zwecke darf er folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden:
Darüber hinausgehende Daten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Telefonanlagen und Computer, die der Datenverarbeitung dienen und den Zugang zum Internet oder Intranet ermöglichen, sind mit Hilfe der in den Anlagen verwendeten Programme in der Lage, Daten über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu erfassen und zu Aussagen darüber zu verarbeiten (technische Kontrolleinrichtungen). Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche und Internet-/Intranetzugänge unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die dabei erzeugten Daten sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 BDSG). Sie können, wenn die Zielnummer erfasst wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlass erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfasst wird. Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfasst werden (BAG v. 27.5.1986 – 1 ABR 48/84).
Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 88 TKG, § 206 Abs. 5 StGB, §§ 2 Nr. 1 TMG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 4 Abs. 1 BDSG
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