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Fernmeldegeheimnis

Fernmeldegeheimnis

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Redaktion
Stand:  12.2.2026
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Fernmeldegeheimnis soll die Verwender von Telekommunikationseinrichtungen vor dem Zugriff Dritter auf die dabei gewechselten Informationen bewahren.  Dadurch wird die freizügige Kommunikation zwischen Abwesenden, also sich nicht gegenüberstehenden Personen, ermöglicht. Dieser Schutz ist erforderlich, um einen gefahrlosen Datenaustausch zwischen teils weit voneinander entfernt ansässigen Beteiligten zu ermöglichen. Verankert ist das Fernmeldegeheimnis als unverletzliches Gut in Art. 10 GG. Seine Gewährleistung ermöglicht die in Art. 2 GG gesicherte freie Entfaltung der Persönlichkeit. 

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Begriff

Folge des Verbotes der unbefugten Kenntnisname von mittels Telekommunikationsmitteln zwischen natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG) ausgetauschten Daten. 

Erläuterung

Grundrechte

Gemäß Art. 10 Abs. 1 GG sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. 
Beschränkungen dürfen nach Art. 10 Abs. 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 
Ermächtigungsgrundlagen für einschränkende Vorschriften enthalten die Strafprozessordnung (StPO), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) und das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). 
Die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen ist insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) ein wichtiges Rechtsgut. Dieses verdient im Verhältnis zwischen Bürger und Staat einen besonderen Schutz. Es ist aber auch für die Kommunikation zwischen Bürgern unverzichtbar. Ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet (§ 206 Abs. 1 StGB).

Schutz vor Zugriff Dritter

Der verfassungsrechtliche Schutz gewährt dem Einzelnen ein Recht auf Abschirmung der nicht öffentlichen Kommunikation gegenüber dem Staat und dem Zugriff Dritter. Eine räumliche Distanz zwischen den Beteiligten löst deren Abhängigkeit von elektronischen Datentransportwegen aus Das Fernmeldegeheimnis stellt sicher, dass die individuelle Kommunikation vertraulich bleibt. Deshalb muss dieser Übertragungsweg nachhaltig vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. 
Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber durch deren umfangreiche Ausgestaltung nachgekommen. 

Der Schutz ist nicht auf die konventionellen Technologien und angebotenen Fernmeldedienste (Telefon, Telefax oder Teletext) beschränkt. Er umfasst vielmehr den gesamten, mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken (z. B. Internet) erfolgenden Informationsaustausch. Auf die konkrete Übermittlungsart (etwa über Kabel oder Funk, durch analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (etwa Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (BVerfG v. 9.10.2002- 1 BvR 1611/96,- 1 BvR 805/98). Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sowohl die konkreten Gesprächsinhalte als auch die so genannten „Verkehrsdaten“, also wer wann mit wem wie lange kommuniziert hat oder auch die Tatsache, dass jemand vergeblich versucht hat, einen anderen anzurufen. Die Regelung zum Fernmeldegeheimnis (Inhalt und Umstände der Telekommunikation) wurde zum 01.12.2021 von § 88 TKG  nach  § 3 TTDSG überführt. Dieses trägt seit 14.5.2024 in Anpassung an das Recht der Europäischen Union den neuen aussagekräftigen Namen "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). In diesem Gesetz werden die von der Pflicht zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses betroffenen Stellen und das Ausmaß des Fernmeldegeheimnisses ausführlich geregelt.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der grundrechtlich verankerte Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 GG) endet im Moment ihrer Ankunft beim Empfänger. Ab hier ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht am gesprochenen Wort) zuzuordnen ist, zu beachten. 
Grundsätzlich unzulässig ist das Abhören, Mithören und das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. 

Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses setzt in Verbindung mit dem in Art. 2 GG verankerten Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers der gerichtlichen Beweiserhebung Grenzen. Danach dürfen unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangte Beweismittel wie z.B. durch heimliche Telefon- oder Videoaufzeichnungen eines diebischen Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen verwertet werden (BASG v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 in NZA 2012 - 1025; BAG v. 29.7.2023 - 2 AZR 296/22 in NZA 2023,21105 Rn.28). Die Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn vor der Kenntnisnahme Dritter geschützte Daten hinter dem Recht des beweispflichtigen Arbeitgebers auf effektiven Rechtsschutz zurücktreten muss. Dann ist die Verwertung der heimlich erlangten Daten zulässig (vgl. dazu Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025, § 390 Rn. 57).  
Im Arbeitsrecht betrifft dies z.B. Fälle, in denen ein Arbeitgeber keine andere Möglichkeit zur Aufdeckung eines Diebstahls als die heimliche Installation einer Kamera besitzt.  In der Entscheidung vom des BAG v.  21.12.2012 - 2AZR 153/11 in NZA 2012,1025 ging es z. B. um die Aufdeckung eines vermuteten seitens einer Verkäuferin getätigten Diebstahls von Zigaretten. Der Arbeitgeber hatte keine andere Möglichkeit als diesen Kündigungsgrund unter Einsatz einer mit Zustimmung des Betriebsrats aufgestellten Videokamera zu beweisen. 
Immer muss der konkrete Verdacht einer schweren strafbaren Handlung bestehen und Aufklärungsalternativen ausgeschöpft worden sein (BAG v. 20.10.20216 - 2 AZR 395/15 in NZA 2017,443). Die bloße Rechtswidrigkeit der Datenerhebung wie z.B. ein Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes genügt für ein Verwertungsverbot nicht. Es muss immer ein Grundrecht des betroffenen berührt sein (BAG v. 29.6.2023 - 2 AZR 296/22 in NZA 2023, 1105 betreffend einen mittels offener Videoüberwachung aufgedeckten Arbeitszeitbetrug. Die zweckändernde Verwendung dieser so gewonnenen Daten hielt das Bundesarbeitsgericht hier gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DS-GVO für zulässig. 

Arbeitgeber als Diensteanbieter

Gestattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Nutzung der dienstlichen Telemedien zu privaten Zwecken, gilt er als Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TDDDG. Danach ist "Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt". 
Der Arbeitgeber ist damit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. In dieser Eigenschaft ist es ihm untersagt, sich oder anderen Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation im Betrieb zu verschaffen, soweit sie über die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme hinausgehen. 
In § 9 TDDDG sind Zwecke der zulässigen Verwertung von Verkehrsdaten geregelt, z.B. deren Verwertung zur Entgeltabrechnung.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die vom TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) erfassten Anlagen stellen technische Einrichtungen im Sinne des § 87Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Ihr Einsatz unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der Erhebung und Verwertung der dabei anfallenden Arbeitnehmerdaten. Insoweit können Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. 

Die dabei erzeugten Daten sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 BDSG). Sie können, wenn die Zielnummer erfasst wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlass erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfasst wird. 
Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfasst werden (BAG v. 27.5.1986 – 1 ABR 48/84).

Rechtsquellen

Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG, §§ 1 ff TDDDG,  § 206 Abs. 5 StGB, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, 
§ 3 BDSG

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