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Im Kontext des Jugendarbeitsschutzgesetzes bezieht sich der Begriff "Jugendliche" auf Personen im Alter von 15 bis 17 Jahren, die noch nicht volljährig sind. Gemäß dem Jugendgerichtsgesetz werden unter "Jugendliche" Personen verstanden, die zum Zeitpunkt einer begangenen Tat zwischen 14 und 17 Jahren alt waren. In beiden Fällen bezieht sich der Begriff auf die Altersgruppe zwischen Kindheit und Volljährigkeit, die rechtlichen Schutz, besondere Regulierungen und unterschiedliche Strafverfahren erfordert.
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Im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 JArbSchG): Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§ 1 Abs. 2 JGG): Personen, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 waren.
Die Beschäftigung von Jugendlichen als Auszubildende oder Arbeitnehmer unterliegt Beschränkungen zur Verhinderung von Gefahren, die von der Art und Dauer einer abhängigen Arbeit für die Gesundheit, die Arbeitskraft und die Entwicklung der Jugendlichen ausgehen. Die Schutzvorschriften enthält das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG). In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Dieses Gremium nimmt die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betrieb wahr.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter (§ 3 JGG).
JArbSchG, JGG
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