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Die Montan-Mitbestimmung bezieht sich auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer in der Unternehmensführung im Montansektor, insbesondere in der Stahl- und Kohleindustrie. Dieses Mitbestimmungsmodell wurde in Deutschland eingeführt und beinhaltet die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten von Montanunternehmen, um ihre Interessen zu vertreten und Entscheidungen zu beeinflussen.
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Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten von Unternehmen der Montanindustrie (Kohle und Stahl).
In Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die überwiegend Kohle und Eisenerze fördern, oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht. Es gelten die Bestimmungen des Montanmitbestimmungsgesetzes (MontanMitbestG) von 1951 und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes (MontanMitbestGErgG) von 1956. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt und besteht aus elf Mitgliedern: vier Vertreter der Anteilseigner und ein weiteres Mitglied, vier Vertreter der Arbeitnehmer und ein weiteres Mitglied sowie ein weiteres (neutrales) Mitglied. (§ 4 Abs. 1 MontanMitbestG). Abhängig vom Nennkapital der Gesellschaften kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat auf 15 oder 21 Mitglieder festgelegt werden (§ 9 MontanMitbestG). Die weiteren Mitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer dürfen weder Gewerkschafts- oder Arbeitgebervertreter noch Arbeitnehmer oder Inhaber größerer Aktienpakete des Unternehmens sein. Darüber hinaus gehört jedem montan-mitbestimmten Aufsichtsrat ein neutrales Mitglied an. Es ergänzt den Aufsichtsrat auf eine ungerade Zahl.
Mit dem Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG) werden die Gesellschaften erfasst, die zwar nicht vom Montan-Mitbestimmungsgesetz betroffen sind, aber aufgrund eines Organschaftsvertrags ein oder mehrere Unternehmen beherrschen, in denen das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt (z. B. Konzerne, Holdinggesellschaften von Montanunternehmen). Deren Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich aus sieben Vertretern der Anteilseigner, sieben Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied zusammen. Der Aufsichtsrat kann auf 21 Mitglieder festgesetzt werden (§ 5 MontanMitbestGErgG)
Als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Er ist für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig. Er kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. (§ 13 Abs. 1 MontanMitbestG).
Unter den Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat müssen sich zwei Arbeitnehmer befinden, die in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt sind. Diese Mitglieder werden von den Betriebsräten der Betriebe des Unternehmens in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan nach Beratung mit den in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen vorgeschlagen. Die übrigen drei Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften nach Beratung mit dem Betriebsrat vorgeschlagen. Der Betriebsrat hat kein Vetorecht gegenüber den gewerkschaftlichen Vorschlägen (§ 6 MontanMitbestG).
Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG), Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG)
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