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"Ordnung des Betriebs" im Arbeitsrecht bezieht sich auf einen störungsfreien Ablauf des Betriebs, einschließlich der Einhaltung von Arbeitszeiten und Arbeitssicherheitsvorschriften und erforderlichen allgemeingültigen Verhaltensregeln. Der Arbeitgeber gewährleistet gemeinsam mit den Arbeitnehmern diese Ordnung, aber der Betriebsrat kann mitbestimmen. Ein Verstoß gegen die Ordnung des Betriebs kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, wie etwa einer Abmahnung oder Kündigung.
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Alle zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und zum reibungslosen Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb erforderlichen allgemeingültigen Verhaltensregeln (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98).
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Der Betriebsrat hat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen, soweit diese nicht durch Gesetz oder anwendbaren Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden. Zu diesem Zweck schränkt das Mitbestimmungsrecht die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein. Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich allerdings auf kollektive Tatbestände. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG v. 7.2.2012 - 1 ABR 63/10).
Beispiele für mitbestimmungspflichtige Regelungen zur Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer:
Die mitbestimmungspflichtigen Regelungen zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sind zu unterscheiden von den mitbestimmungsfreien Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsverhalten an die Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhalten ist angesprochen, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht (Direktionsrecht) näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll (z. B. “Rufen Sie zuerst den Herrn X an, bevor Sie den Brief schreiben”). Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Ob eine Anordnung das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG v. 11.6.2002 – 1 ABR 46/01).
Beispiele für mitbestimmungsfreie Anordnungen zum Arbeitsverhalten:
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Aufgabe, die betriebliche Ordnung durch einvernehmliche Regelungen zu gestalten. Sie werden zweckmäßigerweise in Form von Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder Teile davon verbindlich angeordnet. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer geplanten Anordnung des Arbeitgebers zur betrieblichen Ordnung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, die die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Trifft der Arbeitgeber eine die Ordnung des Betriebs betreffende Anordnung einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats, so ist sie unwirksam. Die Arbeitnehmer brauchen ihr nicht Folge zu leisten. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme zu. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber seine Pflichten grob (im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG) verletzt hat (BAG v. 3.5.1994 - 1 ABR 24/93). Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung und Gestaltung von Angelegenheiten der betrieblichen Ordnung.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Ordnung
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