Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Post- und Briefgeheimnis

Post- und Briefgeheimnis

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das "Post- und Briefgeheimnis" ist ein grundlegendes Recht, das den Schutz der Vertraulichkeit von Briefen und anderer schriftlicher Kommunikation gewährleistet. Es besagt, dass die Privatsphäre der Kommunikation zwischen Absender und Empfänger geschützt ist und weder staatliche noch private Dritte ohne Zustimmung in den Inhalt der Kommunikation eingreifen dürfen. Das Post- und Briefgeheimnis ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes und wird in vielen Ländern gesetzlich verankert, um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Verbot gegenüber Dritten, der Post zur Beförderung übergebene Sendungen (auch Pakete), die nicht zu deren Kenntnis bestimmt sind, zu öffnen oder sich deren Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel unbefugt Kenntnis zu verschaffen.

Erläuterung

Straftatbestand

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 1 u. 2 GG). Ausnahmen regelt das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, der oder das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 202 StGB). Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Darunter fallen auch Mitteilungen über die Person des Absenders, des Empfängers und den Inhalt der Sendung. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 39 Abs. 1 u. 2 PostG). Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 206 Abs. 1 StGB).

Briefverkehr im Betrieb

Diese Vorschriften sind auch im Brief- und Postverkehr in den Betrieben strikt zu beachten. Wird auf einem Brief oder einem Paket an erster Stelle eine bestimmte Person als Empfänger mit den Hinweisen "vertraulich", "persönlich", "privat" oder "ausschließlich" genannt, darf die Sendung von niemand Anderem ohne Erlaubnis des Empfängers geöffnet werden. Auch wer diese Post nur öffnet, ohne sie zu lesen, macht sich strafbar. Wird sowohl der Betrieb als auch ein bestimmter Mitarbeiter als Empfänger vermerkt, darf die Postsendung auch von Mitarbeitern des Sekretariats oder der Posteingangsstelle geöffnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sendung „z. Hd. Frau/Herrn….“ adressiert ist (LAG Hamm v. 19.2.2003 - 14 Sa 1972/02).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Postsendungen, die an den Betriebsrat gerichtet sind, darf nur der Betriebsratsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Vertreter öffnen, sofern betriebsratsintern nichts Anderes geregelt ist (z. B. in der Geschäftsordnung).

Rechtsquellen

Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 202, 206 Abs. StGB, § 39 Abs. 1 u. 2 PostG

Seminare zum Thema:
Post- und Briefgeheimnis
Datenschutz kompakt Teil II
Datenschutz in der Arbeitswelt 4.0
Microsoft 365
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ein Fall für den Betriebsrat!

Die Schlagzeilen über Zalando überschlugen sich in den letzten Wochen: „Zalando überwacht Beschäftigte", las man, oder: „'Stasi-Methoden': Zalando-Mitarbeiter müssen sich gegenseitig bewerten". Leider kein Einzelfall: Digitale Leistungskontrollen sind auf dem Vormarsch – und dab ...
Mehr erfahren

Wie Sie das Bundesdatenschutzgesetz im Betrieb wirkungsvoll umsetzen

Nirgends fallen so viele personenbezogene Daten an wie im Arbeitsalltag. Dies ist auf Grund der Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besonders brisant. Betriebsräte sind gefordert, um einen wirksamen Arbeitnehmerdatenschutz im Betrieb durchzusetzen.
Mehr erfahren
Ein Arbeitnehmer kann auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.