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Post- und Briefgeheimnis

Begriff

Verbot gegenüber Dritten, der Post zur Beförderung übergebene Sendungen (auch Pakete), die nicht zu deren Kenntnis bestimmt sind, zu öffnen oder sich deren Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel unbefugt Kenntnis zu verschaffen.

Erläuterungen

Straftatbestand

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 1 u. 2 GG). Ausnahmen regelt das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, der oder das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 202 StGB). Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Darunter fallen auch Mitteilungen über die Person des Absenders, des Empfängers und den Inhalt der Sendung. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 39 Abs. 1 u. 2 PostG). Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 206 Abs. 1 StGB).

Briefverkehr im Betrieb

Diese Vorschriften sind auch im Brief- und Postverkehr in den Betrieben strikt zu beachten. Wird auf einem Brief oder einem Paket an erster Stelle eine bestimmte Person als Empfänger mit den Hinweisen "vertraulich", "persönlich", "privat" oder "ausschließlich" genannt, darf die Sendung von niemand Anderem ohne Erlaubnis des Empfängers geöffnet werden. Auch wer diese Post nur öffnet, ohne sie zu lesen, macht sich strafbar. Wird sowohl der Betrieb als auch ein bestimmter Mitarbeiter als Empfänger vermerkt, darf die Postsendung auch von Mitarbeitern des Sekretariats oder der Posteingangsstelle geöffnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sendung „z. Hd. Frau/Herrn….“ adressiert ist (LAG Hamm v. 19.2.2003 - 14 Sa 1972/02).

Beschreibung

Postsendungen, die an den Betriebsrat gerichtet sind, darf nur der Betriebsratsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Vertreter öffnen, sofern betriebsratsintern nichts Anderes geregelt ist (z. B. in der Geschäftsordnung).

Rechtsquellen

Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 202, 206 Abs. StGB, § 39 Abs. 1 u. 2 PostG

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