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Eine Sozialeinrichtung im Betrieb ist eine organisatorische Einheit oder Institution, die soziale Leistungen und Unterstützung für die Beschäftigten eines Unternehmens bereitstellt. Diese Einrichtungen können beispielsweise Betriebskindergärten, betriebliche Gesundheitsförderung, Beratungs- und Unterstützungsangebote bei persönlichen oder beruflichen Problemen oder Weiterbildungsmöglichkeiten umfassen. Das Ziel von Sozialeinrichtungen im Betrieb ist es, das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern, ihre soziale Sicherheit zu gewährleisten und eine positive Arbeitsumgebung zu schaffen.
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Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Einrichtung, die eine abgrenzbare und auf gewisse Dauer gerichtete Organisationsform besitzt und den Zweck hat, den Arbeitnehmern Vorteile und Leistungen zu bieten.
Eine Sozialeinrichtung liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder Unternehmer über ein vom übrigen Betriebsvermögen abgrenzbares zweckgebundenes Sondervermögen Leistungen gegenüber den Arbeitnehmern erbringt, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist (BAG v. 15.9.1987 - 1 ABR 31/86). Der Begriff der Einrichtung erfordert ferner, dass es nicht nur um die Gewährung in einem Einzelfall gehen kann. Den Arbeitnehmern und gegebenenfalls deren Familienangehörigen sollen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb, Unternehmen oder Konzern über das unmittelbare Arbeitsentgelt hinaus zusätzliche Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Soziale Leistungen des Arbeitgebers in Form einer Sozialeinrichtung sind nicht unmittelbar leistungsbezogen, stellen also keine Gegenleistung für die unmittelbar geschuldete Arbeitsleistung dar. Als Sozialeinrichtungen zählen z. B. Werkskantinen, Sporteinrichtungen des Betriebs, Pensions- und Unterstützungskassen, Verkaufsstellen oder Automaten zum Verkauf verbilligter Ware, Erholungsheime, Betriebskindergärten, Werkbüchereien, Parkflächen, Werkbusdienste.
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Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob er eine Sozialeinrichtung errichten oder schließen, welchen Zweck er damit verfolgen, in welchem Umfange er sie mit finanziellen Mitteln ausstatten und welchen Personenkreis er begünstigen will. Ist die Entscheidung des Arbeitgebers zur Errichtung einer Sozialeinrichtung gefallen, hat der Betriebsrat über deren Form, Ausgestaltung und Verwaltung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG).
Die Mitbestimmung über die Form der Einrichtung betrifft die Entscheidung, ob sie als GmbH, Verein oder als unselbständiger Bestandteil des Betriebs/Unternehmens/Konzerns geführt werden soll. Unter Ausgestaltung einer Sozialeinrichtung ist z. B. die Festlegung allgemeiner Benutzungsgrundsätze sowie die Aufstellung einer Ordnung, nach der die Vorteile der Sozialeinrichtung genutzt werden können, zu verstehen. So hat der Betriebsrat z. B. mitzubestimmen, wenn die bisher übliche Nutzung einer Kantine dadurch eingeschränkt werden soll, dass künftig Jubiläumsfeiern von Arbeitnehmern des Betriebes in der Kantine nicht mehr stattfinden dürfen BAG v. 15.9.1987 - 1 ABR 31/86. Ferner besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Verwaltungsrichtlinien und Entscheidungen über Verwaltungsmaßnahmen (u.a. Öffnungszeiten, Kantinenpreise, Beiträge für die Benutzung betrieblicher Kindergärten, Leistungen im Einzelfall an bestimmte Arbeitnehmer). Kommt es in Bezug auf Entscheidungen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialeinrichtung zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
§ 87 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BetrVG
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