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Stalking bezeichnet das wiederholte und beharrliche Verfolgen, Belästigen, Bedrängen oder Nachstellen einer Person gegen deren Willen. Dabei können verschiedene Mittel wie beispielsweise physische Nähe, Telefonanrufe, Nachrichten, E-Mails oder soziale Medien genutzt werden, um das Opfer zu terrorisieren, einzuschüchtern oder seine Privatsphäre zu verletzen. Stalking stellt eine strafbare Handlung dar und kann erhebliche psychische und physische Folgen für das Opfer haben.
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Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, sodass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes).
Der Begriff "Stalking" ist vom englischen Verb "to stalk" abgeleitet. Er bedeutet "anpirschen/ sich anschleichen" oder das „Einkreisen von Beute“ und wurde ursprünglich nur in der Jägersprache verwendet wurde. Stalker sind Personen, die einen anderen Menschen verfolgen, belästigen und terrorisieren. Stalking-Täter sind überwiegend männlich. Mit einem Anteil von über 80 Prozent sind dabei Frauen als Opfer überrepräsentiert (Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit, Mannheim). Ziel des Stalkers ist es, mit allen Mitteln auf sich aufmerksam zu machen und den Kontakt gegen den Willen des Betroffenen aufzunehmen oder zu halten. Dieses Ziel verfolgt er hartnäckig aus unterschiedlichen, auch wechselnden Motiven wie Beziehungswunsch, Liebeswahn, Macht, Rache, Kontrolle. Oftmals hat das Opfer den Stalker zuvor verlassen oder abgewiesen. Er will sein Opfer zu einer (neuen) Beziehung drängen. Zu diesem Zweck lauert der Stalker seinem Opfer zum Beispiel vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder dem Supermarkt auf und verfolgt es, indem er es durch Telefonanrufe terrorisiert, ihm ständig SMS, E-Mails, Briefe oder Geschenke (als sogenannte "Liebesbeweise") schickt. Für die Abweisungen rächt er sich zum Beispiel durch Beschuldigungen und Anschwärzen beim Arbeitgeber des Opfers.
Die von Stalking betroffenen Opfer sind sehr häufig Ex-Partner aus einer früheren Paarbeziehung, Freunde, Kollegen aus dem Betrieb oder Nachbarn. Um dem Stalker zu entkommen, schränkt sich ihr sozialer Lebensbereich ein. Die physischen und psychischen Auswirkungen sind für Opfer häufig erheblich und führen nicht selten zu schweren Traumata. Stalking-Opfer berichten über Schlafstörungen, Albträume, Kopf- und Magenschmerzen, Verlust ihres Selbstvertrauens und über Misstrauen gegenüber anderen Menschen. In besonders dramatischen Fällen endet Stalking in körperlicher (sexueller) Gewalt oder Tötung des Opfers.
Stalking ist wie Mobbing kein eigenständiger Straftatbestand. Dennoch kann sich das Stalking-Opfer sowohl mit Hilfe zivil- oder strafrechtlicher Schutzgesetze wehren. Zivilrechtlich kann es auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) eine gerichtliche Anordnung zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen in Anspruch nehmen, wenn der Stalker
Das Gericht kann auf Antrag u. a. anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen und das Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen (§ 1 Abs. 1 u. 2 GewSchG).
Strafrechtlich kann der Stalker unter bestimmten Voraussetzungen und Gefährdungen wegen Nachstellung in Haft genommen werden (§ 238 StGB). Straftatbestände sind außerdem u.a. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 STGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB).
Arbeitnehmer, die im Betrieb von Stalking durch Kollegen, Vorgesetzte oder Außenstehende (z. B. Kunden) betroffen sind, können sich auf die Schutzbestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen, wenn sie aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität belästigt werden (§ 1 AGG). Ein Arbeitnehmer begeht einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen. Diese Vertragsverletzung kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem gekündigten Stalking-Täter war zuvor nach einem Verfahren vor der Beschwerdestelle des Betriebs (§ 13 AGG) vom Arbeitgeber auferlegt worden, vorbehaltlos den Wunsch der belästigten Mitarbeiterin zu respektieren, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm zu haben. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“ (BAG v. 19.4.2012 - 2 AZR 258/11).
§ 1 GewSchG, § 238 StGB
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