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Tarifautonomie

Tarifautonomie

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Tarifautonomie bezeichnet das Prinzip der eigenständigen Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Lohnvereinbarungen durch die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es bedeutet, dass diese Parteien das Recht haben, Tarifverträge auszuhandeln, ohne staatliche Einmischung, und somit die Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse eigenverantwortlich festlegen können.

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Begriff

Das unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit (§ 9 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht der Tarifvertragsparteien Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. ihrer Verbände, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in freien Tarifverhandlungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe zu wahren und kollektiv festzulegen.

Erläuterung

Zum Schutz der Tarifautonomie haben die von Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen vereinbarten Normen zur Regelung von Arbeitsbedingungen grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen. Daher sind Tarifverträge auch die stärkere Rechtsquelle im Vergleich zur Betriebsvereinbarung und zum Arbeitsvertrag. Zur Tarifautonomie gehört auch das Recht der Tarifvertragsparteien, die Interessen ihrer Mitglieder mit Hilfe von Arbeitskampfmaßnahmen unter Ausschluss staatlicher Zwangsschlichtung durchzusetzen. Die Tarifautonomie wird im Tarifvertragsgesetz(TVG) konkretisiert.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Von Tarifverträgen abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind (so genannte „Öffnungsklauseln“) oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG). Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen. Eine Regelungssperre gilt für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Sie dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Diese Sperrklausel ist auch für Betriebe mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern verbindlich und erfasst auch solche Betriebsvereinbarungen, die günstiger sind als der anzuwendende Tarifvertrag.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, ist der Regelungsspielraum der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten insoweit eingeschränkt, wie die Angelegenheiten nicht durch Gesetz oder in Tarifverträgen abschließend geregelt sind (§ 87 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquelle

Art. 9 Abs. 3 GG, Tarifvertragsgesetz (TVG)

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Betriebsvereinbarungen Teil II
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