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Oft verlangen Ausbilder von ihren Azubis, dass sie vor oder nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Doch geht das so einfach?
Die Berufsschule gehört zur Ausbildung – und deshalb auch zur Arbeitszeit. Der Ausbildungsbetrieb muss Dich also grundsätzlich für den Unterricht einschließlich der Pausen und für den Weg zwischen Betrieb und der Berufsschule freistellen. Doch wie die Berufsschulzeit auf die Arbeitzeit anzurechnen ist, ist eine Wissenschaft für sich. Hier ist zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu unterscheiden.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. So ein Tag wird mit acht Zeitstunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden (§9 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt aber nur, wenn Du einen Berufsschultag in der Woche hast. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage Du in den Betrieb zurückkommen musst. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArbSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 JArbSchG).
Der Betrieb muss Dich für den Berufsschulunterricht freistellen (§15 Berufsbildungsgesetz), auch wenn Du nicht mehr berufsschulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule wie zum Beispiel Pausenzeiten. Die Berufsschulzeit ist auf die vertraglich geregelte Arbeitszeit anzurechnen, jedoch nur dann, wenn sich Berufsschulzeit und Arbeitszeit überschneiden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt keine Freistellung und somit auch keine Anrechnung der Berufsschulzeit als Arbeitszeit. Es kann also im ungünstigsten Fall sein, dass einige Auszubildende insgesamt mehr Stunden pro Woche in der Berufsschule und im Betrieb verbringen als vertraglich vereinbart. Die Höchstgrenze liegt aber auch hier bei 48 Stunden pro Woche. Viele Betriebe verlangen von ihren volljährigen Auszubildenden, dass sie nach der Berufsschule zum Arbeiten in den Betrieb kommen. Dann musst Du zu der Zeit in der Berufsschule auch die Wegezeit mitberechnen, die Du von der Berufsschule zum Betrieb brauchst. Das ist dann ebenfalls Arbeitszeit.
Ein Azubi hat einmal wöchentlich Berufsschule von 8.00 Uhr - 14.00 Uhr (inklusive Pausen) = 6 Stunden. Seine normale Arbeitszeit ist von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr mit einer Stunde Pause. Die Fahrzeit zwischen der Schule und Betrieb beträgt 30 Minuten. Somit werden auf seine Arbeitszeit 6,5 Stunden angerechnet.
Beim Mitschüler des ersten Azubis ist es ganz ähnlich: auch er hat einmal wöchentlich Berufsschule von 8.00 Uhr - 14.00 Uhr (inklusive Pausen) = 6 Stunden. Seine normale Arbeitszeit ist von 9.00 Uhr - 18.00 Uhr mit einer Stunde Pause = 8 Stunden/Tag. Auch seine Fahrzeit zwischen Schule und Betrieb beträgt 30 Minuten. Hier muss die Berechnung aber ganz anders aussehen: Die erste Berufsschulstunde von 8.00 - 9.00 Uhr wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, da er hierfür nicht freigestellt werden muss. Er beginnt ja sonst erst um 9.00 Uhr. Somit werden nur 5,5 Stunden für die Berufsschule angerechnet. Dieser Azubi muss also pro Woche eine Stunde mehr arbeiten als sein Mitschüler aus Beispiel 1. Das ist zwar rechtlich korrekt – aber es sorgt für Unsicherheiten und wird als ungerecht empfunden.
Aber Achtung: Ist die Zeit, die Du als Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kannst zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten - kann der Ausbilder Deine Rückkehr nicht verlangen.
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