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Das Arbeitszeitgesetz enthält keine konkreten Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen Nachtarbeit möglich, zulässig oder zu beschränken ist. Sie wird vielmehr generell für alle Wirtschaftszweige freigegeben. Näheres regeln die §§ 6 und 7 ArbZG. Für Jugendliche besteht grundsätzlich ein Verbot jeder Beschäftigung durch einen Arbeitgeber zwischen 20 und 6 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Von diesem Nachtarbeitsverbot gibt es allerdings Ausnahmen. So dürfen Jugendliche über 16 Jahren in bestimmten Wirtschaftszweigen auch zu anderen Zeiten beschäftigt werden: im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht unmittelbar vor einem Berufsschultag, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt. In diesem Fall dürfen Jugendliche an dem der Berufsschule vorangehenden Tag nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 4 JArbSchG). In Bäckereien und Konditoreien dürfen Jugendliche über 16 Jahren ab 5 Uhr beschäftigt werden; Jugendliche über 17 Jahren in Bäckereien auch ab 4 Uhr (§ 14 Abs. 2 und 3 JArbSchG). In Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrtechnischen Gründen (z.B. Ankunfts- und Abfahrzeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Werksbussen) nach 20 Uhr endet, dürfen Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Ferner dürfen in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5:30 Uhr oder bis 23:30 beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Beides setzt jedoch eine vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde voraus (§ 14 Abs. 5 JArbSchG). In Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, dürfen Jugendliche in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 6 JArbSchG). Dies ist beispielsweise der Fall bei Glashütten, Stahlwerken, Gießereien, aber auch bei Betrieben, in denen durch besondere Umstände außergewöhnliche Hitze entsteht, wie z.B. starke Sonneneinstrahlung auf ungeschützten Arbeitsplätzen. Die Zulässigkeit von Nachtarbeit Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen wird näher in § 14 Abs. 7 JArbSchG geregelt.
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