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Sitzungen der JAV

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Die JAV ist berechtigt, eigene Sitzungen abzuhalten. Hierüber muss sie den Betriebsrat verständigen, d.h. der Betriebsrat muss informiert werden; sein Einverständnis ist dagegen nicht erforderlich.

Der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied kann an den Sitzungen der JAV teilnehmen (§ 65 Abs. 2 BetrVG). Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden der JAV einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung der Mitglieder der JAV hat jeweils rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (§ 65 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 BetrVG).

Die Sitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt und sind nicht öffentlich. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Sitzungen ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 30 BetrVG). Von jeder Sitzung muss die JAV ein Protokoll anfertigen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 BetrVG).

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