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Sprechstunden der JAV

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Eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit kann die JAV nur in Betrieben einrichten, die in der Regel mehr als fünfzig jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigen (§ 69 Satz 1 BetrVG). Über die Einrichtung von Sprechstunden beschließt die JAV mit einfacher Mehrheit. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, Sprechstunden durchzuführen. Zeit und Ort der Sprechstunden sind von dem Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 69 Satz 2 und 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied kann an den Sprechstunden der JAV beratend teilnehmen (§ 69 Satz 4 BetrVG). Auf diese Weise soll der Betriebsrat seine Sachkunde einbringen und sich einen Überblick über die Anliegen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahren verschaffen können. Sowohl für die JAV als auch für die die Sprechstunde aufsuchenden Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber für die Dauer der Sprechstunde das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 69 Satz 3 i.V.m. § 39 Abs.3 BetrVG). Führt die JAV keine eigenen Sprechstunden durch, kann ein Mitglied der JAV an den Sprechstunden des Betriebsrats beratend teilnehmen. Dies gilt aber nur, soweit Angelegenheiten der von ihr repräsentierten Arbeitnehmergruppe angesprochen werden (§ 39 Abs. 2 BetrVG).
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