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Die Zusammensetzung der JAV ist in § 62 BetrVG geregelt. Ihre Größe bemisst sich nach der Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb und ergibt sich direkt aus der Tabelle in § 62 Abs. 1 BetrVG.
So besteht die JAV beispielsweise in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 Arbeitnehmern unter 18 Jahren und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren aus drei Mitgliedern.
Die für die Größe der JAV ausschlaggebende Zahl der Wahlberechtigten wird vom Wahlvorstand festgestellt. Maßgebend ist die Zahl am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. Erklären sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Übernahme eines Amtes in der JAV bereit, ist die nächstniedrigere Größe der JAV zugrunde zu legen. Denn diese muss immer aus einer ungeraden Zahl bestehen, damit eindeutige Beschlüsse gefasst werden können.
Nach Möglichkeit soll sich die JAV aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen Wahlberechtigten zusammensetzen (§ 62 Abs. 2 BetrVG), um eine möglichst sachkundige Vertretung im Amt zu haben. Hierauf soll im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen werden, damit entsprechende Wahlvorschläge gemacht werden. Kommen die Wahlberechtigten dieser Aufforderung nicht nach, so hat dies auf die Gültigkeit der Wahl keinen Einfluss.
Zwingend vorgeschrieben ist eine Geschlechterquote für die Bildung der JAV (§ 62 Abs. 3 BetrVG). So muss das Geschlecht, dass unter den Wahlberechtigten in der Minderheit ist, mindestens zahlenmäßig in entsprechendem Verhältnis in der JAV vertreten sein. Das gilt nicht, wenn die JAV nur aus einer Person besteht. Ebenso gilt diese Quote nicht für die Gesamt- und Konzern-JAV.
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