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Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

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Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).

Das Amt der amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig, wenn

  • die Vertrauensperson es niederlegt,
  • aus dem Arbeits- / Dienstverhältnis ausscheidet (z.B. kündigt, in Rente geht, etc.)
    oder
  • die Wählbarkeit verliert (§ 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX).

TIPP:

Kein Grund zum Erlöschen des Amtes ist das Absinken der für die Wahl notwendigen Zahl von fünf Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten im Betrieb unter fünf.

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