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Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).
Das Amt der amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig, wenn
Kein Grund zum Erlöschen des Amtes ist das Absinken der für die Wahl notwendigen Zahl von fünf Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten im Betrieb unter fünf.
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