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Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf eine sog. „notwendige Arbeitsassistenz“. Darunter versteht man eine dauerhafte, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz. So erbringt die Assistenzperson Hilfstätigkeiten; nicht jedoch Arbeiten, die zu den arbeitsvertraglichen Kernaufgaben des schwerbehinderten Menschen gehören. Assistenztätigkeiten sind zum Beispiel das Sortieren von Schriftstücken für blinde Menschen, die Unterstützung bei Telefonaten für gehörlose Menschen sowie einfache Handgriffe wie das Anfertigen von Kopien für körperbehinderte Menschen.
Zum einen dient die notwendige Arbeitsassistenz der Erlangung eines Arbeitsplatzes. In diesem Fall richtet sich der Anspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger und ist zeitlich befristet auf drei Jahre (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Zum anderen kann die notwendige Arbeitsassistenz auch das Ziel haben, einen bereits bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten. Dann wird sie durch das Integrationsamt aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert (§ 185 Abs. 4 SGB IX, sog. begleitende Hilfe im Arbeitsleben). Der Anspruch gilt insoweit aber nur, solange diese Mittel nicht erschöpft sind.
In beiden Fällen wird die Maßnahme von den Integrationsämtern ausgeführt, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten (§ 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsassistenz ist deren Notwendigkeit für die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben. Bei der vom Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistenz ist dies nur dann der Fall, wenn andere Leistungen zur Hilfe im Arbeitsleben wie die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Qualifizierungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Beansprucht werden kann eine Geldzahlung zur Finanzierung der Arbeitsassistenz. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf, unabhängig von Einkommen und Vermögen.
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