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Erfüllt ein Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen aus § 154 SGB IX nicht bzw. nicht ausreichend, dann muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 Abs. 1 SGB IX). Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn die Ausgleichsabgabe ist nicht nur ein wirksamer Anreiz für Betriebe, schwerbehinderte Menschen einzustellen oder deren Arbeitsplätze zu belassen. Darüber hinaus soll sie einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern bewirken, die schwerbehinderte Menschen einstellen und solchen, die dies unterlassen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt ab dem Erhebungsjahr 2024 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz
Für kleinere Betriebe und Dienststellen (weniger als 40 oder weniger als 60 Arbeitsplätze) gibt es Erleichterungen:
Ab 01.01.2024 dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe ausschließlich für Förderprogramme und -maßnahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden.
Im „Gegenzug“ für die Einführung einer 4. Stufe für Arbeitgeber, die gar keine schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern trotz Bestehen einer Beschäftigungspflicht ab 2024 nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
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