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Erfüllt ein Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen aus § 154 SGB IX nicht bzw. nicht ausreichend, dann muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 Abs. 1 SGB IX). Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn die Ausgleichsabgabe ist nicht nur ein wirksamer Anreiz für Betriebe, schwerbehinderte Menschen einzustellen oder deren Arbeitsplätze zu belassen. Darüber hinaus soll sie einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellen und solchen, die dies unterlassen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt seit dem Erhebungsjahr 2021 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz
Für kleinere Betriebe und Dienststellen (weniger als 40 oder weniger als 60 Arbeitsplätze) gibt es Erleichterungen.
Zuständig für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Verwendet wird das Geld vor allem für besondere Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 160 Abs. 5 SGB IX).
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