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Auszubildende

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Einfluss von (schwerbehinderten) Auszubildenden auf die Ausgleichsabgabe

Die Beschäftigung (schwerbehinderter) Auszubildender wollte der Gesetzgeber speziell fördern. Dazu hat er besondere Bestimmungen im SGB IX getroffen (§ 157 Abs. 1 und § 159 Abs. 2 SGB IX), welche folgendes besagen:

1)Die Beschäftigung Auszubildender führt nicht zu einer höheren Pflichtarbeitsplatzzahl für schwerbehinderte Menschen. Vielmehr hat die Schaffung von Ausbildungsplätzen keinen Einfluss darauf, ob und inwieweit ein Arbeitgeber zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet ist.

2) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Auszubildenden, so wird ihm das wie die Beschäftigung von zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern angerechnet und führt so letztlich zu einer geringeren Zahlungspflicht bei der Ausgleichsabgabe.

Zu Punkt 1:
Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 vorhandenen Arbeitsplätzen (= Mindestzahl von Arbeitsplätzen) wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten besetzen (= Pflichtarbeitsplätze, § 154 Abs. 1 SGB IX).

Ausbildungsplätze (und Referendarstellen) werden aber bei der Berechnung dieser Mindestzahl von 20 Arbeitsplätzen nicht mitgerechnet (§ 157 Abs. 1 SGB IX). Durch diese Regelung sollen Ausbildungshemmnisse beseitigt und Ausbildungsplätze geschaffen werden.

Beispiel 1: Ein Arbeitgeber mit 19 regulären Arbeitnehmern und einem Auszubildenden erfüllt die Voraussetzung von 20 Mindestarbeitsplätzen für die Beschäftigungspflicht nach § 154 Abs. 1 SGB IX nicht, da der eine Ausbildungsplatz nach § 157 Abs. 1 SGB IX hier nicht mitgerechnet wird. Der Arbeitgeber muss also nicht befürchten, durch die Beschäftigung des Auszubildenden eine Arbeitsplatzzahl zu erreichen, die ihn zur Beschäftigung Schwerbehinderter bzw. ersatzweise zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Beispiel 2: Ein Arbeitgeber mit 600 regulären Arbeitnehmern und 20 Auszubildenden hat mit seinen Arbeitnehmern die Mindestarbeitsplatzzahl von 20 erreicht. Die Zahl der Pflichtarbeitsplätze sind fünf Prozent von 600 = 30 (nicht fünf Prozent von 620, da die Ausbildungsplätze nicht mitgerechnet werden). Der Arbeitgeber muss also nicht befürchten, dass ihn durch die Beschäftigung vieler Auszubildender auch eine höhere Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten trifft bzw. eine höhere Ausgleichsabgabe ansteht.

Zu Punkt 2:
Solange ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er Ausgleichsabgabe zahlen (§ 158 SGB IX). Bei der Frage, ob der Arbeitgeber seine Pflichtbeschäftigungsquote erfüllt, spielen schwerbehinderte Auszubildende eine besondere Rolle. Sie werden auf die zu erfüllenden Pflichtarbeitsplätze ohne besondere Zulassung doppelt angerechnet (§ 159 Abs. 2 SGB IX). Durch diese so genannte Mehrfachanrechnung vermindert sich die Ausgleichsabgabe entsprechend. Damit sollen Arbeitgeber zur Einstellung von schwerbehinderten Auszubildenden motiviert werden.

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