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Betriebsarzt

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Was macht ein Betriebsarzt?

Das enge Zusammenwirken mit dem Betriebsarzt ist für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sehr wichtig, um schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen bestmöglich unterstützen zu können. Denn:

Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Bei behinderten Mitarbeitern sieht das Gesetz außerdem ausdrücklich vor, dass er für Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zuständig ist (§ 3 Abs. 1 ASiG = Arbeitssicherheitsgesetz). So spielt der Betriebsarzt eine wichtige Rolle bei der behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen. Auch in Fragen der Prävention kann er für die Schwerbehindertenvertretung ein überaus nützlicher Ansprechpartner sein. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist der Betriebsarzt zudem vom Arbeitgeber hinzuzuziehen, um bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu beraten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen (§ 8 Abs. 1 ASiG). Sie haben die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch mitzuteilen (§ 3 Abs. 1 und 2 ASiG). Der Arbeitgeber darf keine Untersuchungsbefunde erhalten, denn Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 Abs. 1 ASiG). So darf dem Arbeitgeber z.B. nur die gesundheitliche Eignung eines Arbeitnehmers für einen bestimmten Arbeitsplatz mitgeteilt werden. Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen gehört jedoch nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes (§ 3 Abs. 3 ASiG).

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsarzt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung vorzunehmen (§ 9 und § 10 ASiG). Sie alle sind in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten neben Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragten Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss. Dieser tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 11 ASiG). Dabei hat die Schwerbehindertenvertretung ein Recht auf beratende Teilnahme (§ 178 Abs. 4 SGB IX).

Wie kommt ein Betrieb zu einem Betriebsarzt?

Arbeitgeber müssen einen oder mehrere Betriebsärzte schriftlich bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Betriebsgröße und die Zusammensetzung der Belegschaft sowie die Betriebsorganisation (§ 2 Abs. 1 ASiG). Wann und in welchem Umfang Betriebsärzte zu bestellen sind, ist näher in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt.

Für die Bestellung gibt es drei Möglichkeiten:
Ein Betriebsarzt kann haupt- bzw. nebenberuflich aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung beschäftigt werden oder der Arbeitgeber kann auch freiberuflich tätige Fachleute oder einen überbetrieblichen Dienst (z.B. der Berufsgenossenschaft) beauftragen.

Bestellt werden dürfen nur Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen arbeitsmedizinischen Kenntnisse verfügen.

Bevor der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellt, muss er den Betriebsrat beteiligen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Zunächst hat der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Art der Beauftragung, also ob Betriebsärzte als Arbeitnehmer eingestellt oder Freiberufler bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch genommen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Die Bestellung und Abberufung eines arbeitsvertraglich beschäftigten Betriebsarztes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrates möglich. Gleiches gilt für die Erweiterung oder Einschränkung seiner Aufgaben (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 ASiG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet die Einigungsstelle. Abgesehen von dieser mitbestimmungspflichtigen Amtsübertragung und Amtsenthebung sind zudem bei der Einstellung und Kündigung die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 99 und § 102 BetrVG wie bei jedem Arbeitnehmer zu beachten.

Bei der Verpflichtung und Entpflichtung von freiberuflichen Fachleuten bzw. überbetrieblichen Diensten beschränkt sich die Beteiligung des Betriebsrats dagegen auf ein bloßes Anhörungsrecht (kein Mitbestimmungsrecht, § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG).

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