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Als Schwerbehindertenvertretung haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang (§ 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX).
Die Unterstützung der SBV durch eine Bürokraft muss erforderlich sein. Was erforderlich ist, bestimmen weder allein Sie als Schwerbehindertenvertreter noch allein der Arbeitgeber. Vielmehr gilt es nach der Rechtsprechung zu überlegen, wie ein „vernünftiger Dritter" die Lage beurteilen würde. Dabei steht Ihnen als SBV ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Entscheidend ist grundsätzlich der tatsächliche Arbeitsanfall. Als Schwerbehindertenvertreter müssen Sie darlegen, welche bei Ihnen aufkommenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welcher zeitliche Aufwand damit verbunden ist. Erforderlich werden kann der Unterstützungsbedarf zudem, wenn Sie als SBV-Vertrauensperson aufgrund einer Beeinträchtigung oder mangelnder Kenntnisse selbst nicht in der Lage sind, die anfallende Bürotätigkeit zu erledigen. Verweigert der Arbeitgeber eine erforderliche Unterstützung durch eine Bürokraft, können Sie diesen SBV-Anspruch beim Arbeitsgericht einklagen.
• Erledigung von Schriftverkehr
• Erstellung von Unterlagen
• Vor- und Nachbereitung von Besprechungen und Veranstaltungen
• Datenpflege z.B. im Intranet
• Terminkoordinierung
• Organisation von Reisen
• Aktenverwaltung
• u.ä.
Denkbar ist insoweit auch ein nur stundenweises Tätigwerden der Bürokraft oder für bestimmte Tage in der Woche oder auf Anforderung.
Als Schwerbehindertenvertretung können Sie Ihre Bürokraft nicht selbst einstellen. Den Arbeitsvertrag schließt allein der Arbeitgeber ab. Seine Personalauswahl kann er jedoch nicht ganz ohne Mitsprache der SBV treffen, weil die Tätigkeit der Bürokraft ein Vertrauensverhältnis zur Schwerbehindertenvertretung voraussetzt. Und: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber der Bürokraft umfasst nicht die Durchführung der Tätigkeiten für die SBV. Insofern sind nur Sie als Schwerbehindertenvertreter berechtigt, Arbeitsanweisungen zu geben.
SBV-Arbeit hat viele Berührungspunkte mit sensiblen Daten. Deshalb ist die Schwerbehindertenvertretung per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 179 Abs. 7 SGB IX). Verstoßen Sie als Schwerbehindertenvertreter gegen diese Pflicht, kann das strafrechtlich geahndet werden (§ 237a und b SGB IX). Für eine SBV-Bürokraft gibt es dagegen keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Zwecks Rechtsklarheit sollte im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt werden, dass die Bürokraft derselben Geheimhaltungspflicht unterliegt wie ein Schwerbehindertenvertreter. In jedem Fall sollten Sie als SBV Ihre Bürokraft ausdrücklich auf das nötige Stillschweigen hinweisen. Bei einem Verstoß hat die Bürokraft jedoch „nur" arbeitsvertragliche Konsequenzen zu befürchten, keine strafrechtlichen.
Als engagierte Bürokraft möchten Sie die Schwerbehindertenvertretung tatkräftig unterstützen, mit den Aufgaben der SBV sind Sie bisher aber kaum vertraut? Dann ist das Seminar „Das SBV-Büro optimal organisieren – als Bürokraft oder als SBV“ genau richtig für Sie!
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