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Gefährdungsbeurteilung

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Arbeitgeber sind für den Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen verantwortlich. Damit sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten treffen können, müssen sie zunächst die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer beurteilen, die aus Gefahren am Arbeitsplatz resultieren. Grundlage hierfür ist die in § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) geregelte Gefährdungsbeurteilung.

Erforderlich ist die Gefährdungsbeurteilung für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz. Sie sollte vor Beginn der Tätigkeiten als Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt und bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb wiederholt werden. Anlass für eine Gefährdungsbeurteilung sind zudem das Auftreten von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Erkrankungen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines (Vergleichs-)Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit.

Sind die speziellen Gefahren im Betrieb mittels der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, müssen aufgrund dieser Erkenntnisse rechtzeitig erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese gilt es dann regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz kein festes Verfahren vorgeschrieben. Die Beurteilung muss je nach Form der Tätigkeit entsprechend den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten vorgenommen werden. Dabei sind Gefährdungen aller Art zu berücksichtigen; insbesondere aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsabläufe, der Auswahl von Arbeitsmitteln sowie physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Beschäftigten.

In Teilbereichen werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung durch Verordnungen konkretisiert; so z.B. durch die Gefahrstoffverordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen oder die Bildschirmarbeitsverordnung für die Arbeit an Bildschirmen.

Bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten wie der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber fachkundiger Personen bedienen, vor allem der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.

Da das Arbeitsschutzgesetz für die Gefährdungsbeurteilung lediglich Rahmenregelungen vorgibt, hat der Betriebsrat hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Beurteilung der Arbeitsplätze ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Schwerbehindertenvertretung sollte darauf hinwirken, dass die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb ausreichend berücksichtigt werden. Schließlich kann eine Gefahr im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung schlimmere Ausmaße annehmen als bei gesunden Beschäftigten (z.B. Lärm bei hörgeschädigten Menschen). Die ideale Plattform für solche Beratungen mit allen betrieblichen Akteuren des Arbeitsschutzes bietet der Arbeitsschutzausschuss (kurz: ASA).

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung muss der Arbeitgeber schriftlich dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG; außer bei weniger als zehn Beschäftigten). Auf dieser Grundlage können sich die im Betrieb mit dem Arbeitsschutz befassten Personen (wie die Schwerbehindertenvertretung) einen Einblick in die aktuelle Situation verschaffen und Arbeitsschutzmaßnahmen fördern und kontrollieren. Formale Vorgaben für diese Dokumentationspflicht macht das Gesetz jedoch nicht.

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Seminare zum Thema:
Gefährdungsbeurteilung
Resilienz
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil I
Betriebsklima
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