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Grundsätze

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Für das Merkmal „nicht erlangen können“ reicht es aus, wenn es ohne die Gleichstellung an der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt insgesamt mangelt. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist dagegen nicht erforderlich.
Das Merkmal „nicht behalten können“ ist erfüllt, wenn mit der Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht wird. Indizien für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes können beispielsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauernde verminderte Belastbarkeit oder auch eine durch die Behinderung eingeschränkte berufliche Mobilität sein.

Die Gleichstellung muss der behinderte Mensch bei der Agentur für Arbeit beantragen. Bei dieser Antragstellung soll die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX unterstützen. Wirksam wird die Gleichstellung rückwirkend mit dem Tag des Antragseingangs (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Die Bestimmungen des SGB IX gelten für Gleichgestellte ebenso wie für Schwerbehinderte. Ausgenommen davon sind der Anspruch auf Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Gleichstellung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

Für die Gleichstellung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener während einer betrieblichen Berufsausbildung wurde im Jahr 2004 wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit eine spezielle Regelung ins Gesetz eingefügt (§ 151 Abs. 4 SGB IX). Danach werden sie Schwerbehinderten auch dann gleichgestellt, wenn ihr GdB weniger als 30 beträgt oder ein GdB nicht festgestellt ist.

Hierdurch soll Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung dieser Personengruppe zu erhalten (§ 185 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX). Dies dient der Motivation, verstärkt behinderte Jugendliche und junge Erwachsene auszubilden. Alle anderen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen gelten für diesen Personenkreis aber nicht.

Zum Nachweis der Behinderung genügt insoweit eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit bzw. ein Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX).

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