Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Jeder behinderte Mensch hat einen bestimmten Grad der Behinderung – kurz GdB genannt. Der GdB gibt Auskunft darüber, wie schwer eine Behinderung ist. Er ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Dabei bezieht sich der GdB auf die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. So kann aus der Höhe des GdB nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
Die Höhe des GdB sagt nichts darüber aus, ob ein behinderter Mensch für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet oder ungeeignet ist!
Je höher der Wert des GdB ist, desto stärker ist eine Person durch ihre Behinderung beeinträchtigt. Der GdB wird abgestuft nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten Menschen als schwerbehindert.
Maßgebend für die Bestimmung des GdB sind die so genannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Darin enthalten sind unter anderem Tabellen, in denen bestimmten Behinderungen einzelne GdB-Werte zugewiesen sind. Die dort aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den vorgegebenen Tabellenwerten mit einer Begründung hinsichtlich der Besonderheiten im jeweiligen Fall abgewichen werden.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei dürfen jedoch die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. So wird beispielsweise geprüft, wieweit die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen voneinander unabhängig sind, sich überschneiden oder sich eine Beeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt. Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 wird vielfach nicht auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung geschlossen.
Bei Anträgen auf Feststellung des Grades der Behinderung soll die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX den Betroffenen unterstützen.
Was müssen Sie als SBV bei der Beratung zur Feststellung einer Behinderung beachten?
In unserem Kurzvideo zeigen wir Ihnen, wie ein Grad der Behinderung (GdB) zustande kommt und welche Besonderheiten bei der Bildung eines Gesamt-GdB bestehen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter