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Der Begriff der „Heilungsbewährung“ spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Bemessung des Grades der Behinderung (GdB). Dabei beschreibt die Heilungsbewährung einen Zeitraum nach der Behandlung von Krankheiten, in dem abgewartet werden muss, ob ein Rückfall eintritt.
Abzuwarten ist eine Heilungsbewährung bei Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht mit Sicherheit abzuschätzen ist – so nach Transplantationen innerer Organe und vor allem nach malignen (bösartigen) Tumoren. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (ehemals „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“) Anhaltswerte für den GdB während der Heilungsbewährungszeit angegeben. Während dieser Zeit wird ein höherer GdB zuerkannt als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Konkrete Beeinträchtigungen müssen dafür nicht geltend gemacht und belegt werden.
Die Heilungsbewährung umfasst regelmäßig einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintritt der Erkrankung. Zum Teil sind aber auch kürzere Zeiträume von zwei bis drei Jahren als Heilungsbewährung in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ vorgesehen, wenn nach klinischen Erfahrungen von einer kürzeren Gefährdungszeit ausgegangen werden kann. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie (Bestrahlung oder Chemotherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung wird der GdB neu bewertet. Soweit kein Rückfall feststellbar ist, wird regelmäßig ein niedrigerer GdB für die Zukunft festgesetzt. Dies ist häufig auch dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand nach Ablauf der Heilungsbewährung gar nicht geändert hat, weil nun die Bewertung nach den konkret verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt. Diese Herabsetzung des GdB ist nach § 48 SGB X gerechtfertigt, weil die erfolgreiche Heilungsbewährung als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gesehen wird.
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