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Der Begriff „Integration“ hat ebenso lateinische Wurzeln: „integrare“ bedeutet „ergänzen“ und/ oder „wiederherstellen“.

Anders als „Inklusion“, setzt Integration jedoch keinen Ausschluss von Akteuren voraus, sondern ist dahingegen wesentlich positiver ausgerichtet. Die positive Absicht – schwerbehinderten Menschen eine selbstverständliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, steht dabei im Vordergrund. Dies wird auch deutlich, wirft man einen Blick auf die Verwendung des Begriffes „Integration“ durch den Gesetzgeber. Im Sozialgesetzbuch IX werden zum Beispiel die Begriffe „Integrationsamt“ als auch „Integrationsfachdienste“ in das juristische Vokabular eingebunden: Integrationsämter §§ 85 ff SGB IX haben in ihrer behördlichen Eigenschaft die Aufgabe, schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis nachhaltiger als nichtbehinderte Menschen zu schützen. So muss der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des jeweils zuständigen Integrationsamtes einholen, bevor eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann.

Daneben gibt es Integrationsfachdienste (kurz: IFD) §§ 109 ff. SGB IX. Diese können bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz beteiligt werden. Die IFD´s sind Fachkräfte, Ingenieure, Psychologen oder Sozialarbeiter, die sich auf die jeweiligen Bedürfnisse der unterschiedlichen Behinderungen spezialisiert haben. Zu unterscheiden sind beispielsweise Fachdienste

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