Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Integrationsfachdienste (kurz: IFD) können bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz beteiligt werden. Gesetzlich geregelt sind sie in den §§ 109 ff. SGB IX.
Hauptauftraggeber der IFDs sind die Integrationsämter. Insoweit läuft die Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Bei behinderten (nicht schwerbehinderten) Menschen werden die IFDs vor allem durch die Rehabilitationsträger beauftragt. Verantwortlich für die Ausführung der Leistung bleiben die Auftraggeber (§ 111 SGB IX).
Zielgruppe der Arbeit der IFDs sind in erster Linie schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung. Das sind insbesondere geistig oder seelisch behinderte Menschen oder Personen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt. Ein Grund für einen Unterstützungsbedarf dieser Zielgruppen liegt zudem vor bei weiteren besonders vermittlungshemmenden Umständen wie Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung (§ 109 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX).
Der IFD kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelischer behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen (§ 109 Abs. 4 und § 33 Abs. 6 SGB IX). Sie müssen für die Unterstützung durch den IFD einen Rehaantrag beim zuständigen Rehabilitationsträger stellen.
Außerdem kümmern sich IFDs bei Bedarf um schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für Behinderte sowie um schwerbehinderte Schulabgänger im Hinblick auf die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 109 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX).
Zu den Aufgaben der IFDs gehört vorrangig die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung.
Die IFDs beraten und unterstützen sowohl Arbeitgeber, die behinderte und schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder beschäftigen wollen, wie auch schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben oder bei der Suche nach einem passenden Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (§ 110 Abs. 1 SGB IX). Im Einzelnen gehört hierzu z.B. Fähigkeiten von zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen oder schwerbehinderte Beschäftigte am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten oder auch Arbeitgeber über Leistungen zu informieren und diese für die Arbeitgeber abzuklären (vgl. im Einzelnen § 110 Abs. 2 SGB IX).
Ziel ist es, die Teilhabe (schwer)behinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dabei die individuellen Besonderheiten der Person und der Behinderung mit den Belangen des Betriebs oder Unternehmens in Einklang zu bringen.
Dabei verfügen die IFDs über besonderes Fachpersonal mit entsprechender psychosozialer oder arbeitspädagogischer Qualifikation (§ 112 SGB IX). Die Mitarbeiter beraten alle Beteiligten neutral und unparteiisch und unterliegen der Schweigepflicht.
Sie arbeiten eng mit der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger, dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und bei Bedarf auch mit Ärzten sowie anderen Fachdiensten und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zusammen.
Integratonsfachdienste sind in ganz Deutschlang eingerichtet. Wer Rat sucht, kann sich direkt an den IFD in seiner Nähe wenden – also sowohl schwerbehinderte bzw. behinderte Menschen, Arbeitgeber als auch SchwerbehindertenvertrerInnen. Eine Adressliste der regionalen IFDs finden Sie unter www.integrationsaemter.de.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter