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Krankheit

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Pflichten eines erkrankten Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, so hat er den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren (so genannte Anzeigepflicht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, so dass diese Mitteilung grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung zum Arbeitsbeginn zu erfolgen hat.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (in der Regel der vierte Tag der Arbeitsunfähigkeit, so genannte Nachweispflicht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Diesen auch als „AU-Bescheinigung“ oder „gelber Schein“ bezeichneten Nachweis kann der Arbeitgeber aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der ärztlichen Bescheinigung zunächst vorgesehen, so ist der Arbeitnehmer zur Vorlage einer neuen Bescheinigung verpflichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG).
Die Art der Krankheit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht offenbaren.

Solange die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist der berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).

Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeige- und / oder Nachweispflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, unter besonderen Umständen auch eine außerordentliche Kündigung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“. Im Krankheitsfall macht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber eine Ausnahme und gewährt dem erkrankten Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat und der Arbeitnehmer unverschuldet allein aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EFZG). Die Dauer dieses Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt sechs Wochen, sprich 42 Kalendertage. Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft, wird der Arbeitgeber grundsätzlich von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn sich der Krankheitszeitraum nur deshalb verlängert, weil sich eine andere, neue Erkrankung nahtlos an die ursprüngliche Krankheit angeschlossen hat (so genannte Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nur entstehen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zunächst wieder hergestellt war, bevor er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Dabei ist dann zu unterscheiden:

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit, dann entsteht ohne weiteres ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Ist dagegen dasselbe Grundleiden Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit (so genannte Fortsetzungserkrankung), entsteht ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch nur unter bestimmten Bedingungen. Entweder muss der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht in Folge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit muss eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sein.

Fortzuzahlen ist die Vergütung, die bei der individuell maßgebenden regulären Arbeitszeit angefallen wäre. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält der erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.