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Kündigungsschutz, besonderer als Vertrauensperson

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Schwerbehindertenvertreter sollen ihr Amt neutral, frei von Weisungen und unabhängig ausüben können. Deshalb haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Dieser Schutz bezieht sich jedoch nur auf eine arbeitgeberseitige Kündigung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf einer Befristung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird davon nicht erfasst. 

Während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson durch den Arbeitgeber unzulässig. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es nur für den Fall der Stilllegung des Betriebs oder der Abteilung, in der die Vertrauensperson beschäftigt ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG). 

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung der Vertrauensperson aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ist grundsätzlich möglich. Schließlich stellt die Amtsinhaberschaft keinen „Freischein für willkürliches Verhalten“ dar. Ein solcher Grund ist vorhanden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Arbeitgeber, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Es muss sich hierbei um Gründe handeln, die aus dem Arbeitsverhältnis stammen; selbst grobe Verstöße gegen Amtspflichten der Schwerbehindertenvertretung sind kein Kündigungsgrund, sie können allein mit Amtsenthebung geahndet werden. 

Doch auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung sieht der Gesetzgeber eine schützende Hürde vor: 

Während der Amtszeit ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG (bzw. der Personalrat nach § 55 BPersVG) vorher zugestimmt hat. Fehlt die Zustimmung bzw. wurde ihre Erteilung verweigert, so kann die erforderliche Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers vom Gericht ersetzt werden, wenn die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 

 Nach Beendigung der Amtszeit fällt diese besondere Hürde des Zustimmungserfordernisses jedoch weg, so dass es bei außerordentlichen Kündigungen keinen nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz gibt. 

Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, dann tritt zum Kündigungsschutz, der ihr aus ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung erwächst, noch der besondere Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch nach §§ 168 ff. SGB IX hinzu. 

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