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Monatsgespräch

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Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erfordert regelmäßige Kontakte zueinander. Aus diesem Grunde sollen sie sich mindestens einmal im Monat zusammenfinden. In diesem so genannten Monatsgespräch sollen beide Parteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen (§ 74 Abs.1 BetrVG).

Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat sind gehalten, für die tatsächliche Durchführung der monatlichen Gespräche Sorge zu tragen. Eine wiederholte Verweigerung der Teilnahme ohne sachlichen Grund kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen (§ 23 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Für die Einberufung und Durchführung des Monatsgesprächs ist keine besondere Form (z.B. Tagesordnung) vorgesehen. Beide Parteien – Arbeitgeber wie auch Betriebsrat – dürfen zur Besprechung einladen. Zeit und Ort sollten einvernehmlich festgelegt werden. Geplante Gesprächspunkte sollten vorab mitgeteilt werden, damit sich die jeweils andere Seite auf die anstehenden Fragen vorbereiten und evtl. notwendige Unterlagen bereithalten kann.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Betriebsrats. Allerdings kann die Wahrnehmung der Monatsgespräche auch auf den Betriebsausschuss oder einem weiteren Ausschuss des Betriebsrats übertragen werden (§ 27, 28 BetrVG). Der Arbeitgeber kann persönlich erscheinen oder einen adäquaten Vertreter mit der erforderlichen Sachkompetenz benennen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den Monatsgesprächen hinzuzuziehen (§ 178 Abs. 5 SGB IX). Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Angelegenheiten behandelt werden, welche die schwerbehinderten Beschäftigten besonders betreffen. Der Sinn dieses Teilnahmerechts liegt in der frühzeitigen und kontinuierlichen Information der Schwerbehindertenvertretung über die für ihre Aufgaben relevante Begebenheiten und Entwicklungen im Betrieb. Denn nur so kann sie die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wirksam vertreten und direkt zu Maßnahmen des Arbeitgebers Stellung beziehen.
Praktisch muss der Vertrauensperson natürlich auch per Einladung rechtzeitig und möglichst schriftlich mitgeteilt werden, wann und wo die Gespräche stattfinden und welche Themen besprochen werden. Ist sie selbst an der Teilnahme verhindert, so ist ihr Stellvertreter zu laden bzw. die ergangene Einladung an diesen weiter zu reichen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

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