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Lexikon
Ordnungswidrigkeiten seitens des Arbeitgebers

Ordnungswidrigkeiten seitens des Arbeitgebers

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Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Dabei geht es um die Verletzung bestimmter Arbeitgeberpflichten aus dem Teil 2 des SGB IX. Welche Pflichtverstöße dies sein können, regelt § 238 SGB IX.

So handelt es sich zum Beispiel um eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Arbeitgeber
- entgegen § 163 Abs. 1 SGB IX kein Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen führt (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) oder
- entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX).

Die Verstöße können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Der Arbeitgeber kann sich nicht damit „herausreden“, dass er von seiner Verpflichtung und/oder der Bußgeldvorschrift nichts gewusst hat.
Allein dann, wenn der Arbeitgeber nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass ein von einer Maßnahme betroffener Arbeitnehmer schwerbehindert ist und er deshalb zum Beispiel die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet hat, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden.

Der Höchstbetrag für die Geldbuße einer einzelnen Ordnungswidrigkeit kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 238 Abs. 2 SGB IX).
Adressat von Bußgeldverfahren sind der Arbeitgeber und die für ihn handelnden Personen (§ 9 OWiG). Dies kann auch der Beauftragte des Arbeitgebers für Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen sein (§ 181 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 OWiG).

Geahndet wird ein Pflichtverstoß nur, wenn Anzeige erstattet wird. Diese Anzeige kann jeder machen (z.B. Betriebsrat / Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt oder Gewerkschaft). Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 156 Abs. 3 SGB IX). Sie ermittelt und entscheidet.
Der Arbeitgeber wird unterrichtet, ob das Verfahren eingestellt wurde bzw. erhält einen Bußgeldbescheid, gegen den er mittels Einspruch gerichtlich vorgehen kann.
Liegt der Pflichtenverstoß mehr als zwei Jahre zurück, so ist er verjährt und kann nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

Die Bundesagentur für Arbeit führt die Geldbuße an das Integrationsamt ab. Verwendet werden darf das Geld nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 238 Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 5 SGB IX). So kommt der Pflichtenverstoß des Arbeitgebers gegen die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen letztlich wieder der Förderung dieses Personenkreises zu.

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