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Schwerbehinderte Menschen genießen durch den 3. Teil des SGB IX (§§ 151 ff.) einen besonderen Schutz (z.B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, usw.). Wer in diesem Sinne schwerbehindert ist, bestimmt § 2 Abs. 2 SGB IX: Es muss ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegen und der / die Betroffene muss in Deutschland rechtmäßig einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Arbeitsplatz (§ 156 SGB IX) haben.
Gibt ein schwerbehinderter Mensch seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und Arbeitsplatz in Deutschland auf bzw. verliert er ihn, dann endet hierdurch der Schwerbehindertenschutz.
Anders jedoch, wenn sich der GdB auf weniger als 50 verringert. In diesem Fall verliert der Betroffene den Schwerbehindertenschutz des SGB IX nicht bereits zu dem Zeitpunkt, ab dem nach Feststellung der zuständigen Behörde der GdB unter 50 gesunken ist. Vielmehr greift hier § 199 Abs. 1 SGB IX: Demnach entfällt der Schwerbehindertenschutz des SGB IX „erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.“
Einfacher gesagt: Der Schwerbehindertenschutz des SGB IX endet erst, wenn der behördliche „Verringerungs“-Bescheid nicht mehr angegriffen werden kann UND von diesem Zeitpunkt an noch weitere drei ganze Kalendermonate vergangen sind. Dann wird auch der Schwerbehindertenausweis eingezogen (§ 152 Abs. 5 Satz 4 SGB IX). Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Betroffene noch dem Arbeitgeber auf die Zahl seiner Pflichtplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen angerechnet (§ 199 Abs. 3 SGB IX).
Unanfechtbarkeit / Unangreifbarkeit tritt ein, wenn
Die Unanfechtbarkeit des „Verringerungs“-Bescheids tritt am 16. Juli 2019 ein (z.B. weil dann die einmonatige Widerspruchsfrist endet und der Betroffene keinen Widerspruch eingelegt hat). Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Schonfrist des § 199 SGB IX und läuft bis zum 30. Oktober 2019 (= Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit).
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