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Schwerbehindertenvertretung – Unterrichtung und Anhörung

Schwerbehindertenvertretung – Unterrichtung und Anhörung

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Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Damit soll der Schwerbehindertenvertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert werden. Zur Unterrichtung muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vollständig über alle Einzelheiten der Angelegenheit informieren und ihr die erforderlichen Unterlagen aushändigen. Im Rahmen der Anhörung ist der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Ihrer Auffassung muss der Arbeitgeber aber nicht folgen.

Die Informationspflicht ist sehr weit reichend. Erfasst werden nicht nur Maßnahmen, die schwerbehinderte Menschen unmittelbar betreffen, wie z.B. Einstellungen, Versetzungen und Aufhebungsverträge. Es genügt, wenn ein oder mehrere schwerbehinderte Menschen auch nur mittelbar übergangen, benachteiligt oder sonst berührt werden.

Erfolgt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht, so ist die Durchführung oder Vollziehung der Entscheidung des Arbeitgebers auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Aussetzung kann von der Schwerbehindertenvertretung auch gerichtlich durchgesetzt werden. Wird die Schwerbehindertenvertretung dennoch nicht beteiligt, so ist die Maßnahme des Arbeitgebers trotz dessen Zuwiderhandlung wirksam. Denn im Gesetz findet sich für diesen Fall keine Unwirksamkeitsregelung (außer *). Die Aussetzung führt dann nur zur zeitlichen Aufschiebung der Entscheidung. Gegebenenfalls können sich wegen der fehlenden Beteiligung Schadensersatzansprüche ergeben. Dafür muss aber nachgewiesen werden, dass die Maßnahme bei Unterrichtung oder Anhörung anders hätte getroffen werden müssen. Dieser Nachweis und ein entsprechender Schaden werden jedoch selten sein.

*Neu ab 30.12.2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Daneben stellt die Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.