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Lexikon
Sprechstunde der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Sprechstunde der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

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Hat die SBV das Recht auf eigene Sprechstunden?

Einen Paragraphen, der ausdrücklich das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur Durchführung eigener Sprechstunden regelt, gibt es nicht. Trotzdem dürfen Sie als Schwerbehindertenvertreter natürlich regelmäßig Sprechstunden während der Arbeitszeit abhalten. Schließlich können Sie häufig nur so einer Ihrer wesentlichsten Aufgaben gerecht werden: Den schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 178 Abs. 1 SGB IX).

Außerdem ergibt sich die Erlaubnis auf Einrichtung einer SBV-Sprechstunde mittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 179 Abs. 9 SGB IX besagt: „Die Räume ..., die der Arbeitgeber dem Betriebs-/Personalrat für dessen ... Sprechstunden zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume ... zur Verfügung gestellt werden."

Muss die Schwerbehindertenvertretung Sprechstunden anbieten?

Ob Sie als Schwerbehindertenvertreter Sprechstunden anbieten, entscheiden Sie selbst. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Sie müssen ihm jedoch Ihren Entschluss mitteilen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Sprechstunden besteht nicht. Bei der Entscheidung, ob Sie Sprechstunden anbieten, müssen Sie die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen und abwägen, inwieweit die Durchführung von Sprechstunden vernünftigerweise erforderlich ist zur sachgerechten Erfüllung Ihrer SBV-Arbeit. Sie sollten Sprechstunden unbedingt dann einrichten, wenn Ihre behinderten Kollegen Sie ansonsten nicht zuverlässig regelmäßig erreichen können. Wie oft und wie lange Sie Ihre SBV-Sprechstunde sinnvollerweise abhalten, ist abhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und dem dortigen Beratungsbedarf.

Zu welcher Zeit soll / darf eine SBV-Sprechstunde angeboten werden?

Die Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Bei der zeitlichen Lage sollten Sie darauf achten, dass möglichst alle Beschäftigten die Chance erhalten, die Sprechstunde zu nutzen. In Mehr-Schicht-Betrieben sollten Sie die Sprechstunde also so legen, dass den Arbeitnehmern jeder Schicht der Besuch der Sprechstunde während ihrer Arbeitszeit möglich ist.

Besuch der SBV-Sprechstunde als Arbeitszeit?

Die Beschäftigten haben das Recht, die SBV-Sprechstunde während ihrer Arbeitszeit aufzusuchen. Ihr Entgelt darf wegen der versäumten Arbeitszeit nicht gemindert werden. Sie müssen sich bei ihrem Vorgesetzten abmelden und nach der Rückkehr zurückmelden.

Beratung der Kollegen auch außerhalb der Sprechstunden-Zeit?

Die Einrichtung einer Sprechstunde soll die SBV-Arbeit fördern und nicht einschränken. Das heißt, das Angebot fester Sprechzeiten setzt Ihnen als SBV kein zeitliches Limit für Ihre Beratungstätigkeit. Kollegen mit unaufschiebbaren Anliegen müssen also nicht auf die SBV-Sprechstunde vertröstet werden, sondern ihnen dürfen Sie als Schwerbehindertenvertreter natürlich sofort helfen.

Muss der Arbeitgeber einen passenden Raum für die Sprechstunde zur Verfügung stellen?

Räume, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Sprechstunden zur Verfügung stellt, muss er auch Ihnen für Ihre SBV-Sprechstunde überlassen. Unter Umständen haben Sie auch das Recht auf eigene Räumlichkeiten. Denn aufgrund der Vertraulichkeit muss gewährleistet sein, dass niemand – auch nicht der Betriebsrat – die Gespräche mithören oder beobachten kann. Zudem muss der Sprechstunden-Raum barrierefrei erreichbar sein.

Rechtliche Grundlage:

Das Recht der SBV zur Abhaltung von Sprechstunden ist im Gesetz nicht direkt geregelt, sondern ergibt sich aus:
§ 178 Abs. 1 SGB IX: Gesetzliche Beratungsaufgabe der SBV
§ 179 Abs. 9 SGB IX: Recht auf Räumlichkeiten der SBV zur Abhaltung von Sprechstunden

SERVICE-TIPP:

Mit unserem praktischen SBV-Türhänger lassen Sie Ihre (schwer)behinderten Kollegen auf herzliche Art wissen, ob Ihre Tür für sie offensteht oder Sie gerade andere Verpflichtungen haben.