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Übergangsmandat der SBV

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Mit dem Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in seiner ersten Stufe gilt ab dem 30.12.2016: So wie es für den Betriebsrat nach § 21a BetrVG* längst vorgesehen ist, erhalten auch die Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Übergangsmandat (§ 177 Abs. 8 SGB IX).

Für Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der SBV.

*Zum Übergangsmandat des Betriebsrats:

Zweck des Übergangsmandats:

Endet die Existenz eines Betriebs in seiner ursprünglichen Identität, so würde eigentlich die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats ebenfalls enden. Damit würde gerade in schwierigen Zeiten betrieblicher Umstrukturierungen bis zur Neuwahl eines BR eine betriebsratslose Zeit entstehen. Da die von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer aber gerade dann eine Interessenvertretung besonders brauchen, sieht § 21a BetrVG zur Überbrückung für die Übergangsphase ein BR-Übergangsmandat vor.

Während der Zeit des Übergangsmandats nimmt der Betriebsrat ganz regulär seine Mitbestimmungsrechte wahr. Vor allem aber hat er Neuwahlen in allen Betrieben einzuleiten, auf die sich das Übergangsmandat erstreckt.
 

Dauer des Übergangsmandats:

Das Übergangsmandat beginnt mit der Änderung der Organisationsstruktur, durch die der ursprüngliche Betrieb seine Identität verliert. Es endet, sobald in den neu entstandenen Betrieben ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat auf eine Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

Ein Übergangsmandat kann bei einer Betriebsspaltung sowie bei einer Zusammenlegung von Betrieben entstehen.

Spaltung:

Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie
-    betriebsratsfähig sind (also die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen) und
-    nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.

Zusammenlegung:

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr und muss die Neuwahl organisieren.

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