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Wer mit der Höhe seines festgestellten Grades der Behinderung (GdB) nicht einverstanden ist, kann gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Widerspruch einlegen (§§ 77 ff. SGG = Sozialgerichtsgesetz).
Was es hier zu beachten gilt, ergibt sich regelmäßig aus der so genannten Rechtsbehelfsbelehrung. Diese steht am Ende des Bescheids und lautet beispielsweise: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt XY zu erheben.“
Genauer gesagt bedeutet das: Ein Widerspruch …
… kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Als bekannt gegeben gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, wenn er im Inland übermittelt wird. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung beträgt diese Widerspruchsfrist ein Jahr.
ACHTUNG: Wird die Frist versäumt, so wird der Bescheid unanfechtbar!
… muss schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde eingelegt werden. Er muss also unterschrieben werden.
ACHTUNG: Eine E-Mail oder ein einfacher Aktenvermerk bei der Behörde reichen hier nicht!
… ist bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat.
Für den Widerspruch gegen einen Feststellungsbescheid reicht ein einfaches Schreiben an das Versorgungsamt. Hieraus muss nur hervorgehen, dass Widerspruch gegen die ergangene Behördenentscheidung erhoben wird.
Auch wenn Behörden immer wieder behaupten, der Widerspruch könne erst bearbeitet werden, wenn eine Begründung vorliege und hierzu sogar Fristen setzen, besteht keinerlei Verpflichtung zur Begründung des Widerspruchs. Denn im Widerspruchsverfahren gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz, wonach die Behörde verpflichtet ist, selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit der ergangenen Entscheidung erneut zu überprüfen.
Dennoch ist es möglich den Widerspruch zu begründen. Das ist empfehlenswert, um die Behörde auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen. Die Begründung kann auch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nachgereicht werden.
Um am besten beurteilen zu können, auf welcher Grundlage und mit welchen Unterlagen die Behörde ihre Entscheidung getroffen hat, sollte Akteneinsicht genommen werden. Das Recht dazu ist gesetzlich festgeschrieben (§ 25 SGB X) und kann von der Behörde nicht verweigert werden.
Bevor eine Entscheidung des Versorgungsamtes mit einem Widerspruch angegriffen wird, sollte man das Für und Wider gut abwägen. Denn die Widerspruchsentscheidung kann auch ungünstiger ausfallen als der ursprüngliche Ausgangsbescheid.
Eine Klage beim Sozialgericht gegen den Feststellungsbescheid ist erst möglich, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte.
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