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Der Widerspruchsausschuss – schon einmal gehört? Genauer gesagt kennt das Sozialgesetzbuch IX zwei Ausschüsse dieser Art: den Widerspruchsausschuss bei jedem Integrationsamt (§ 202 SGB IX) und den Widerspruchsausschuss bei jeder Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (§ 203 SGB IX).
Beide Ausschüsse setzen sich aus jeweils sieben Mitgliedern zusammen (mit sieben persönlichen Stellvertretern für den Verhinderungsfall): zwei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern, zwei Arbeitgebern, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, einem Vertreter des Integrationsamtes und einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit (§§ 202 Abs. 1 und 2, 203 Abs. 1 und 2 SGB IX). Einen Vorsitzenden samt Stellvertreter wählen die Mitglieder im jährlichen Turnus abwechselnd aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebermitgliedern (§ 204 Abs. 1 i.V.m. § 189 Abs. 1 SGB IX).
In den Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes beruft das Integrationsamt die beiden Arbeitnehmer auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Bundeslandes und die beiden Arbeitgeber auf Vorschlag der für das Bundesland zuständigen Arbeitgeberverbände. Die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen wird von dem Integrationsamt nach eigenem Ermessen ausgewählt.
Der Vertreter des Integrationsamtes selbst wird von der zuständigen obersten Landesbehörde berufen (oder von der von ihr bestimmten Behörde); der Vertreter der Bundesagentur von eben dieser.
Von dieser Zusammensetzung wird nur in Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen abgewichen, die in Betrieben / Dienststellen beschäftigt sind, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören (§ 202 Abs. 4 SGB IX).
Die Besetzung der Widerspruchsausschüsse bei den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ähnlich. Allerdings werden hier die Mitglieder mit Ausnahme des Vertreters des Integrationsamtes von der Bundesagentur berufen. Zudem müssen hier die Behindertenverbände ihren Vorschlag für die Arbeitnehmervertreter in Absprache mit den Gewerkschaften machen, welche für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. Das letzte Wort haben insoweit aber die Behindertenverbände. Die Arbeitgebervertreter dürfen hier nur von den zuständigen Arbeitgeberverbänden vorgeschlagen werden, die für die Vertretung der Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
Beschlussfähig sind beide Ausschüsse, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 204 Abs. 1 i.V.m. § 189 Abs. 2 SGB IX).
Alle Ausschussmitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 213 SGB IX). Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Ausschusstätigkeit erfolgt ehrenamtlich, also ohne gesonderte Vergütung (Auslagen wie Fahrtskosten sowie Verdienstausfall können je nach landesrechtlicher Regelung erstattet werden).
Wer einen Verwaltungsakt einer Behörde angreifen will, der muss regelmäßig erst Widerspruch einlegen, bevor er im Klagewege vor Gericht ziehen kann. Der Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist hierfür beträgt normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe / Zustellung der Entscheidung.
Erkennt die Behörde den Widerspruch an, dann erlässt sie einen Abhilfebescheid. Anderenfalls befasst sich regelmäßig eine andere, höhere Behörde mit dem Fall und entscheidet dann in Form eines so genannten Widerspruchsbescheids über die Angelegenheit. Im Sozialgesetzbuch IX ist die Zuständigkeit hierfür allerdings ausnahmsweise anders geregelt:
Bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und solchen der örtlichen Fürsorgestellen (denen Aufgaben übertragen werden können, § 190 Abs. 2 SGB IX) ist für den Widerspruchsbescheid speziell der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt zuständig (§ 201 Abs. 1 SGB IX).
Solche Verwaltungsakte sind zum Beispiel die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten (§ 168 SGB IX) wie auch die Entscheidungen bei der Erhebung (§ 160 Abs. 4 SGB IX) und Verwendung (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) der Ausgleichsabgabe.
Im Einzelnen wird das Widerspruchsverfahren bei solchen Verwaltungsakten in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt (§§ 68 ff. VwGO). In Kündigungsangelegenheiten sind immer sowohl der schwerbehinderte Betroffene als auch der Arbeitgeber anzuhören (§ 204 Abs. 2 SGB IX).
Für den Widerspruchsbescheid bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund des zweiten Teils des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) erlässt, ist der Widerspruchsausschuss der jeweiligen Regionaldirektion der Bundesagentur zuständig (§ 201 Abs. 2 SGB IX).
Dies wäre zum Beispiel die Ablehnung eines Antrags auf Gleichstellung eines behinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) wie auch die Ablehnung der Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz (§ 159 Abs. 1 SGB IX).
Das Widerspruchsverfahren im einzelnen ist insoweit im Sozialgerichtsgesetz geregelt (§§ 77 ff. SGG).
Die Widerspruchsausschüsse prüfen die jeweiligen Verwaltungsakte immer auf deren Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch auf deren Zweckmäßigkeit.
Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei Ausschussmitgliedern (z.B. wenn der Arbeitgeber eines schwerbehinderten Beschäftigten in einer Kündigungsangelegenheit Ausschussmitglied ist), dann kann ein Ablehnungsantrag gestellt werden. Über diesen entscheidet der Widerspruchsausschuss ohne Beteiligung des jeweiligen Mitglieds (§ 204 Abs. 3 SGB IX).
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides kann gegen diesen regelmäßig Klage erhoben werden. Zuständig ist bei Entscheidungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt das Verwaltungsgericht bzw. das Sozialgericht bei Entscheidungen des Widerspruchsausschusses bei einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. So ist der Verwaltungsrechtsweg im Schwerbehindertenrecht zweigleisig ausgestaltet.
Die Zuständigkeit der beiden Widerspruchsausschüsse ist mit der hier geschilderten Aufgabe sehr begrenzt. Nur der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ist auch noch zuständig für die Abberufung einer Vertrauensperson aus ihrem Amt wegen grober Pflichtverletzung. Den Antrag hierzu kann ein Viertel aller wahlberechtigten schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten stellen (§ 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX).
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