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Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub neben ihrem „normalen“ Erholungsurlaub, der ihnen laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht (§ 208 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer steht dagegen kein Zusatzurlaub zu (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Der Zusatzurlaub beträgt fünf Tage bei einer regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an vier Tagen in der Woche, so stehen ihm auch nur vier Tage Zusatzurlaub zu; arbeitet er sechs Tage, so beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls sechs Tage. Das gilt aber nur, wenn die Schwerbehinderung für das ganze Kalenderjahr anerkannt ist.
Günstigere tarifliche, betriebliche, einzelvertragliche oder sonstige Urlaubsregelungen für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen gelten vorrangig.
Sinkt bei einem schwerbehinderten Beschäftigten der Grad der Behinderung (GdB) im laufenden Kalenderjahr unter 50, so fällt für den Zusatzurlaub die Voraussetzung der Schwerbehinderteneigenschaft weg. Der betroffene Arbeitnehmer hat dann „nur“ einen Anspruch auf einen Teil des Zusatzurlaubs: ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorlag. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Tag, so wird auf volle Urlaubstage aufgerundet (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden jedoch nicht abgerundet. Das sieht das Gesetz nicht vor.
Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft wirkt sich auf den Zusatzurlaub aber nicht bereits mit dem Erlass des Bescheids aus, der die Verringerung des GdB feststellt. Vielmehr bleibt der Schwerbehindertenschutz noch für eine Schonfrist erhalten. Erst wenn der „Verringerungs“-Bescheid nicht mehr angegriffen werden kann und von diesem Zeitpunkt an weitere drei ganze Kalendermonate abgelaufen sind, entfallen die besonderen Rechte schwerbehinderter Menschen inklusive weiterer Zusatzurlaub (§ 199 Abs. 1 SGB IX).
Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Schwerbehinderter stellt 2019 einen Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Diese wird aber erst 2020 rückwirkend per Bescheid festgestellt. Wie sieht es dann aus mit seinem Anspruch auf Zusatzurlaub für das Jahr 2019?
Lösung des Problems: Es entsteht auch rückwirkend ein Anspruch auf den für das vorangegangene Kalenderjahr (hier 2019) anteilig entstandenen Zusatzurlaub (§ 208 Abs. 3 SGB IX). Dieser Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, also in unserem Beispiel bis zum 31. März 2020 genommen werden (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG), soweit nicht ein längerer Zeitraum z.B. kraft Tarifvertrag vereinbart ist (§ 13 BUrlG).
Wichtig ist, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub nicht automatisch auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Vielmehr muss der Betroffene seinen Zusatzurlaub schon im alten Kalenderjahr (hier 2019) beim Arbeitgeber geltend machen. Ein bloßer Hinweis auf das laufende Anerkennungsverfahren genügt hierfür allerdings nicht. Sondern der Arbeitnehmer muss den Zusatzurlaub unter Berufung auf seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich verlangen.
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