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Wurde eine Kündigung gegenüber einer empfangsberechtigten Person erklärt, kann sie nicht einfach zurückgenommen werden. Vielmehr stellt eine solche Erklärung dann ein neues Angebot zu den alten Bedingungen dar, welches einer zumindest schlüssigen Annahme bedarf.
LAG Thüringen, Urteil vom 17. Januar 2023, 5 Sa 243/22
Der Kläger war seit über 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber als Einrichter und stellvertretender Meister beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines Schichtmeisters.
Am 7. April 2021 erklärte er „fristgemäß und zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist“ die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Kurze Zeit später, am 18. April 2021, bereute er seine Entscheidung und schickte eine E-Mail an die Personalabteilung, in der er seine Kündigung zurücknehmen wollte.
Nachdem er hierauf keine Antwort erhielt, erkundigte er sich in einer weiteren Mail am 21. April bei der Geschäftsleitung, ob sie die Rücknahme seiner Kündigung akzeptierten. Auch diese Mail blieb unbeantwortet.
Folglich arbeitete er weiter als Schichtmeister. Bei einem Gespräch mit der Personalabteilung und Werksleitung am 19. November 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass es bei der erklärten Kündigung bleibe.
Am selben Tag gab der Arbeitnehmer seine Arbeitsmittel ab und nahm seinen Resturlaub bis zum 30. November 2021.
Vor Gericht begehrt der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Er ist der Meinung, der Arbeitgeber habe sein Angebot zur Kündigungsrücknahme zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent angenommen, indem er ihn über den 30. September 2021 hinaus weiterbeschäftigte. Hierbei berief er sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, da er seine arbeitsvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist für ungültig hielt.
Das LAG Thüringen stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Schreiben des Arbeitnehmers vom 7. April 2021 wirksam und fristgerecht zum 30. November 2021 beendet wurde. Die Klage des Klägers ist damit unbegründet.
Die Kündigungsfrist richtete sich nach § 16 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags, wonach eine Kündigung beidseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich war. Entgegen der Auffassung des Klägers erklärte das Gericht die Klausel für transparent. Sie benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen.
Da das Arbeitsverhältnis seit über 20 Jahren bestand, kam es zudem zu einer Verlängerung der Frist nach § 622 Abs. 2 Nr.7 BGB auf sieben Monate.
Eine konkludente Weiterbeschäftigung lehnte das Gericht ab. Aus Sicht des Gerichts lagen keine Indizien dafür vor, dass der Arbeitgeber von einem früheren Ende des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei und den Arbeitnehmer dennoch darüber hinaus weiterbeschäftigten wollte. Ferner gab es weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden sollte. Der Arbeitnehmer habe seine Kündigung nicht wirksam zurücknehmen können.
Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, sie wird wirksam, indem sie ihrem Adressaten zugeht. Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist nach dem Zugang nicht mehr möglich.
Eine solche Erklärung kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls lediglich als neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsvertrags unter gleichen Bedingungen gewertet werden. Für einen wirksamen Vertrag bedarf das Angebot wiederum einer zumindest schlüssigen Annahme durch den Adressaten der Willenserklärung.
(nw)