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Aufsichtsrat: Allgemeine Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter?

Es geht in diesem Fall um die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat an: Kann der Wahlvorstand einer Aktiengesellschaft beschließen, dass alle Beschäftigten des Konzerns ihre Vertreter im Aufsichtsrat per Briefwahl wählen? Nein, entschied das Bundesarbeitsgericht. 

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 24.04.2024, 7 ABR 22/23 

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Redaktion
Stand:  8.10.2024
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

In einem Luftfrachtkonzern mit mehr als 3.500 Beschäftigten sollten im Mai 2021 sechs Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Wahlvorstand entschied im Februar 2021 (also während der Corona-Beschränkungen), die Unterlagen für die Abstimmung jeweils nach Hause zu senden. Aber auch wer die ausgefüllten Unterlagen zurückgeschickt hatte, durfte vor Ort wählen – diese Stimmabgabe sollte dann Vorrang haben. 

85 % der Wähler gaben Anfang Mai 2021 ihre Stimme per Briefwahl ab. Das Wahlergebnis mit wurde am 12. Mai 2021 bekanntgegebenen und am 21. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Hiergegen klagten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie eine Gewerkschaft, deren Kandidat nicht gewählt worden war. 

Das entschied das Gericht

Wie bereits das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte auch das Bundesarbeitsgericht die Wahl für unwirksam. 

Der Normalfall sei bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat – ähnlich wie bei der Betriebsratswahl – die Präsenzwahl. Regelungen zu Briefwahl finden sich in § 49 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz. Daraus ergebe sich, dass nur Wahlberechtigte selbst wegen Abwesenheit im Betrieb von sich aus die Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangen könnten. In diesem Fall hatte der Wahlvorstand die Unterlagen jedoch unaufgefordert an die Wahlberechtigten versandt. Verlangt hatten das die 85 % der Briefwähler nicht.  

Auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Stimmabgabe (z.B. bei Mitarbeitern in Telearbeit) hätten nicht vorgelegen, so das BAG. Der Wahlvorstand habe eben nicht gewusst, welche Wahlberechtigten sich an den Wahltagen in Kurzarbeit oder im Home-Office befinden. Den zwingenden Vorgaben der Wahlordnung habe auch die Pandemielage nicht entgegengestanden. Es sei im Ergebnis nicht auszuschließen, dass ohne den Rechtsverstoß das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, so das Gericht. 

Bedeutung für die Praxis

Neben den Verstoß gegen Wahlvorschriften meldete das Bundesarbeitsgericht auch datenschutzrechtlichen Bedenken wegen der Übermittlung der privaten Anschriften an den Betriebswahlvorstand an. Nur in den in der Wahlordnung benannten Fällen sei die Datenübermittlung für die Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich; nur in diesem Fällen habe der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.  

Außerdem spricht das Gericht die Frage der Kosten an: Werde die schriftliche Stimmabgabe Wahlberechtigten als bloßer zusätzlicher „Service“ angeboten, dürfte der Unternehmer nicht zur Übernahme der dadurch entstehenden weiteren Kosten verpflichtet sein. Und nicht zuletzt bestehe bei der Briefwahl eine größere Gefahr, dass gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen werde. Auch dies sprach im vorliegenden Fall dafür, die Wahlvorschriften strikt auszulegen. (cbo) 

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