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Basketball: Skyliners müssen Spieler nicht vorzeitig freigeben

Der Basketball-Zweitligist Skyliners Frankfurt muss seinem Spieler Nolan Adekunle keine vorzeitige Freigabe für einen Wechsel erteilen, so das Hessische LAG im Eilverfahren. Nach dem Abstieg in die zweite Liga streiten die Parteien über die Gültigkeit des Vertrags.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom 18.10.2023, 6 SaGa 882/23

Stand:  21.11.2023
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Das ist passiert

Der Basketballprofi Nolan Adekunle spielt für das Basketballteam Skyliners Frankfurt. Seinen Vertrag unterschrieb er bei den Skyliners im August 2022, gelten sollte dieser bis zum 30.06.2024. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sah der Vertrag nicht vor.
Mit dem Eilverfahren möchte er nun die vorzeitige Vertragsbeendigung und die Freigabe seiner Spielerlizenz erreichen. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz. Der Spieler rügt zudem einen Verstoß gegen den Mindestlohn.

Das entschied das Gericht

Das Eilverfahren blieb, wie bereits in der Vorinstanz, auch vor dem Hessischen LAG ohne Erfolg: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Vertrag wirksam befristet worden sei; eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Ein Wille für eine außerordentliche Kündigung sei nicht ersichtlich – selbst ein gerügter Mindestlohnverstoß wäre nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Die Frage nach der Bezahlung wird in einem anderen Gerichtsverfahren verhandelt. Der Gerichtstermin ist für den 8. Februar 2024 angesetzt.

Bedeutung für die Praxis

Kern des Falls ist (wieder einmal) § 15 Abs. 4 TzBfG: „Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.“ Das wird bei Befristungen häufig übersehen; sowohl von Arbeitgeber- wie auch von Arbeitnehmerseite. 

Aber warum war hier die Befristung an sich eigentlich zulässig? Es hilft ein Blick in eine andere Entscheidung, die einen Fußballspieler betraf: Die Rede ist von Heinz Müller, Ex-Torhüter des SV Mainz 05. Er wollte seine Befristung nicht hinnehmen. Aber, so das Gericht (BAG, 16.01.2018 – 7 AZR 312/16): Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Eigenart der Arbeitsleistung (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) rechtfertige bei Profifußballern die Befristung. Im Zusammenspiel mit der Mannschaft würden sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, welche diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen könnten.

Zurück zum Fall Nolan Adekunle: Er hatte – trotz laufenden Vertrags in Frankfurt – zwischenzeitlich bereits in Chemnitz mittrainiert. Nach der Gerichtsentscheidung die Kehrtwende; der 21-Jährige erschien wieder im Frankfurter Teamtraining. „Er ist wieder Teil des Teams und damit auch der Frankfurter Basketball-Familie“, unterstrich Skyliners-Geschäftsführer Yannick Binas. (cbo)

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