Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Detektiv auf Betriebsratsvorsitzenden angesetzt: Arbeitgeber verletzt Persönlichkeitsrecht

Lässt der Arbeitgeber einen Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit heimlich überwachen, wird damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden schwerwiegend verletzt und er kann Entschädigung verlangen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2017, 5 Sa 449/16

Stand:  27.7.2017
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitgeber bietet Dienstleistungen zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen des Güter- und Personenverkehrs an. Der Betriebsratsvorsitzende des Werks K, der gleichzeitig auch Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, war vom Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit zunächst freigestellt worden, obwohl die Mindestgrenze des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht war. Später war der Arbeitgeber dazu nicht mehr bereit und hob die Freistellung auf. Da er sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden in dieser Sache nicht einigen konnte, wollte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klären lassen, dass der Betriebsrat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen Anspruch auf eine pauschale, vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds hat, solange die gesetzliche Mindeststaffel des § 38 BetrVG nicht überschritten ist.

Parallel zu diesem Verfahren beauftragte der Arbeitgeber einen Detektiv, der den Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit heimlich überwachen sollte. Die Observation dauerte 20 Tage. Sie hatte das Ziel, ein vertragswidriges Verhalten bzw. Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, auch bezüglich des Verdachts eines Arbeitszeitbetruges.

Das entschied das Gericht:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden sei durch die Observation schwerwiegend verletzt worden, so die Richter. Das Persönlichkeitsrecht sei selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil im Rahmen der Observation weder ein Telefonat abgehört, noch eine Fotografie oder eine Videoaufzeichnung angefertigt wurde. Auch die lange Dauer der Überwachung sei für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. So müsse die heimliche Observation durch Strafverfolgungsbehörden über einen längeren Zeitraum, selbst bei ausreichenden Anhaltspunkten für eine Straftat, von einem Richter genehmigt werden. Ein Arbeitgeber verfüge keinesfalls über weitergehende Rechte. Verschärfend komme hinzu, dass die heimliche Überwachung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Detektei während eines laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens beauftragt wurde, obwohl das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes für die Ermittlung der Tatsachen zuständig sei. Zum anderen habe der Arbeitgeber auch gegen betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen verstoßen.

Die Richter hielten daher eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag