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Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung, ist die Einigungsstelle für die Klärung der Beschwerde nicht zuständig. Der Gegenstand der Beschwerde ist ein Rechtsanspruch nach § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG, den nur die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2025, 10 TaBV 29/25
Die Arbeitnehmerin erhielt im August 2024 eine Abmahnung. Grund für die Abmahnung waren Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten wie das Fehlen in einem Meeting und eine fehlende Information über eine Abwesenheit. Die Arbeitnehmerin beschwerte sich beim Betriebsrat und bat um Unterstützung bezüglich der Entfernung der Abmahnung. Der Betriebsrat nahm sich der Beschwerde an und setzte sich beim Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin ein (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hielt die Beschwerde der Arbeitnehmerin für nicht gerechtfertigt. Nachdem es zu keiner Einigung kam, beschloss der Betriebsrat die Einigungsstelle anzurufen, um die Abmahnung auf diese Weise zu entfernen.
Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht (LAG) haben den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Einigungsstelle komme nicht in Betracht, da diese offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Es sei sofort erkennbar, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Frage komme.
Der Betriebsrat könne nach § 85 Abs. 2 S.1 BetrVG bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde die Einigungsstelle anrufen. Dies gelte jedoch gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG nicht für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen – wie dem individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. In solchen Fällen sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. Eine Einigungsstelle habe weder die Kompetenz zu entscheiden, ob die Gründe zutreffen, die zur Abmahnung geführt haben, noch ob der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss.
Das LAG betont, dass die vorherrschende Meinung im Arbeitsrecht die Zuständigkeit der Einigungsstelle ablehnt, wenn der Betriebsrat mit seinem Antrag den individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verfolgt. Arbeitnehmer müssen selbst gegen den Arbeitgeber vorgehen und auf Entfernung einer Abmahnung klagen. Der Betriebsrat kann im Vorfeld insbesondere durch Gespräche unterstützen. Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer übrigens das Recht, auch mit einem Betriebsratsmitglied gemeinsam, Einsicht in die Personalaktr zu nehmen. Nach § 83 Abs. 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer auch verlangen, dass seine eigenen Erklärungen zu einem Vorgang (sogenannte Gegendarstellungen) in die Personalakte aufgenommen werden. Auch dabei kann der Betriebsrat unterstützen. (jf)