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Eine telefonische Morddrohung gegen den Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2017, 11 Sa 823/16
Der Arbeitnehmer war seit 1988 als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. 2012 kam es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten zu Unstimmigkeiten: Im Rahmen der Personalratswahlen hatte der Arbeitnehmer unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung Wahlplakate für seine freie Liste auf dem Dienstkopierer angefertigt. Als der Vorgesetzte ihn aufforderte, die angefallenen Kosten zu erstatten, reagierte der Arbeitnehmer mit einer Anzeige wegen Nötigung. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren kam allerdings zu einem gänzlich anderen Ergebnis: Der Arbeitnehmer wurde wegen Betrugs verurteilt. Am 19. Dezember 2014 rief er seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle aus auf dessen Diensthandy an und bedrohte ihn mit den Worten „Ich stech dich ab“. Diesen Vorfall nahm die Behörde zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer bestritt die Drohung und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter war die fristlose Kündigung rechtmäßig. Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer an seiner markanten Stimme und Sprechweise erkannt habe. Auch habe er als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer des Vorgesetzten gehabt, die nur Wenigen bekannt sei. Außerdem wurde in dem kurzen Telefonat auch die nur einem kleinen Personenkreis bekannte Strafanzeige thematisiert. Die Aussage des Arbeitnehmers, er habe sich zur fraglichen Zeit vor seinem Haus mit einem Nachbarn unterhalten, hielten die Richter für nicht glaubwürdig. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei der Behörde wegen der ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten nicht zumutbar. Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung ebenfalls entbehrlich.