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Grenzen des Kündigungsschutzes für den Initiator einer Betriebsratsgründung

Dem Initiator einer Betriebsratsgründung steht nach Ablauf der Kündigungsfrist einer betriebsbedingten Kündigung nicht per se ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Der besondere Kündigungsschutz von § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erstreckt sich nicht auf betriebsbedingte Kündigungen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Januar 2024, 7 GLa 2/24

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Redaktion
Stand:  2.7.2024
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer eines Cybersicherheitsbetriebs erklärte vor einem Notar, dass er die Absicht habe, einen Betriebsrat zu gründen und ließ diese Erklärung dokumentieren und beglaubigen. Am 30. Oktober 2023 kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich und stellte ihn frei. Wenige Tage später erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und stellte einen Weiterbeschäftigungsantrag. Darüber hinaus stellte er am 20. November 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, dass er bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 27. Januar 2024, weiter zu beschäftigen sei.

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte den Antrag des Arbeitnehmers auf einstweilige Verfügung ab. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe nach Ablauf der Kündigungsfrist nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei. Eine solche liege vor, wenn sich schon aus dem Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen müsse. Die Unwirksamkeit der Kündigung müsse also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegen. Dies sei hier nicht der Fall, so das Gericht. Eine offensichtliche Unwirksamkeit ergäbe sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 3b KSchG. Bei der ausgesprochenen Kündigung vom 30. Oktober 2023 handele es sich unstrittig um eine betriebsbedingte Kündigung. Diese fallen nicht unter den Schutzbereich des § 15 Abs. 3b KSchG. Die Regelung diene nicht in erster Linie den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen und von willkürlichen Maßnahmen des Arbeitgebers nicht bedrohten Amtsführung des Betriebsrats. Andere Ansprüche auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigung kämen ebenfalls nicht in Betracht. Der Antrag war damit abzulehnen.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Wichtig: Bei der Entscheidung ging es „nur“ um einen möglichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers über das Ende der Kündigungsfrist hinaus. In der Sache selbst, also ob die Kündigung (der Arbeitgeber legte kurze Zeit später nach und sprach zusätzlich eine außerordentliche Kündigung aus) wirksam sei, wurde nicht entschieden. Trotzdem zeigt die Entscheidung, dass der Anwendungs- bzw. Schutzbereich des § 15 Abs. 3b KSchG nicht grenzenlos ist. Der Sonderkündigungsschutz eines sogenannten Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl ist nicht per se geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. (sts)

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